Allgemeine Mietbedingungen

Camperfuchs (camperfuchs.de) · Inhaberin der Plattform und der Marke „Camperfuchs“: Rentanda GmbH, Diezer Straße 8, 56412 Görgeshausen

Version 4.2 – Stand 22.09.2026 · Gültig ab 06.10.2026

Geltung: Diese Mietbedingungen gelten für den Mietvertrag zwischen dem Vermieter (gewerbliche Vermietstation / Camperfuchs-Partner) und dem Mieter. Die Nutzung der Plattform camperfuchs.de richtet sich nach den gesonderten Nutzungsbedingungen der Plattform Camperfuchs.


Gelten für den Mietvertrag zwischen dem Vermieter (gewerbliche Vermietstation / Camperfuchs-Partner) und dem Mieter.

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vermieter (gewerbliche Vermietstation, Camperfuchs-Partner oder Lizenznehmer, nachfolgend „Vermieter“) und dem Mieter. Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, auch wenn der Vermieter in deren Kenntnis die Vermietung vorbehaltlos vornimmt.

1.2 Gegenstand des Vertrags ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobils für den vereinbarten Zeitraum. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Die Bestimmungen über den Reisevertrag finden weder direkt noch entsprechend Anwendung.

1.3 Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Eine stillschweigende Verlängerung gemäß § 545 BGB ist ausgeschlossen. Verlängerungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter bedürfen der Schrift- oder Textform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Bei Widerspruch zwischen übersetzten Fassungen und der deutschen Version dieser AGB ist die deutsche Version maßgeblich.

1.5 Preisliste. Soweit in diesen Bedingungen auf die „Preisliste des Vermieters“ verwiesen wird, gilt die zum Zeitpunkt des Mietbeginns in der Vermietstation ausliegende und auf camperfuchs.de veröffentlichte Preisliste. Die in diesen AGB genannten Beträge, Entgelte, Pauschalen, Fristen und Kilometereinschlüsse gelten als Standardwerte; enthält die Preisliste des jeweiligen Vermieters eine hiervon abweichende Regelung, geht diese vor. Ist ein bestimmtes Entgelt in der Preisliste des jeweiligen Vermieters nicht gesondert ausgewiesen, gelten die in diesen AGB genannten Werte.

§ 2 Mindestalter, Sonderregelung Fahreignung, berechtigte Fahrer

2.1 Mindestalter. Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre.

2.2 Führerschein. Mieter und Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr (bei Fahrzeugen über 3,5 t zGM: mindestens drei Jahre) im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der für das jeweilige Fahrzeug erforderlichen Klasse sein (Klasse B bis 3,5 t; Klasse C1 über 3,5 t bis 7,5 t; Klasse C über 7,5 t). Vor Übergabe sind Führerschein und Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Kann der erforderliche Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt; es gelten die Stornobedingungen (§ 4.3).

2.3 Sonderregelung zur Fahreignung

Der Vermieter kann die Fahrzeugüberlassung von der Vorlage eines Nachweises der Fahreignung abhängig machen, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit bestehen oder soweit die Versicherungs-Police des Vermieters für bestimmte Fahrergruppen besondere Voraussetzungen vorsieht. Maßgeblich ist stets die individuelle Fahreignung; eine pauschale Ablehnung allein aufgrund des Alters erfolgt nicht und ist unzulässig.

Sieht die Versicherungs-Police des Vermieters für Fahrer ab einem bestimmten Alter zusätzliche Voraussetzungen vor (z. B. die Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests über die Fahreignung), ist dies dem Mieter vor Vertragsschluss mitzuteilen. Der Mieter ist verpflichtet, das Alter aller vorgesehenen Fahrer auf Nachfrage wahrheitsgemäß anzugeben. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die nach der Police erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Vermieter berechtigt, die Herausgabe bis zur Erfüllung zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten; es gelten die Stornobedingungen (§ 4.3).

2.4 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag schriftlich benannten Fahrern gelenkt werden. Der Mieter hat für das Handeln dieser Fahrer wie für eigenes einzustehen. Er hat sich vor Überlassung zu vergewissern, dass jeder Fahrer fahrtüchtig ist und keinem Fahrverbot unterliegt.

2.5 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen mitzuteilen. Für jeden zusätzlich benannten Fahrer kann eine Gebühr gemäß Preisliste anfallen.

§ 3 Mietpreise, Mietdauer, Zusätzliche Kosten

3.1 Die Mietpreise ergeben sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters (§ 1.5). Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet (Einweisung, Übergabe im betriebsbereiten Zustand, Füllung einer Propangasflasche, Außenreinigung bei Rückgabe).

3.2 Die Mietpreise beinhalten 300 km pro Miettag sowie Versicherungsschutz nach Kaskogrundsätzen (§ 13) und In-/Auslandsschutzbrief. Jeder weitere Kilometer wird mit 0,40 EUR berechnet. Eine abweichende Regelung in der Preisliste des Vermieters geht vor (§ 1.5).

3.3 Die Tagespreise werden je Übernachtung berechnet. Die Mietzeit beginnt mit Übernahme an der Vermietstation und endet bei Rücknahme durch den Vermieter. Der Vermieter kann in der Preisliste eine Mindestmietdauer festlegen, auch saisonal unterschiedlich (§ 1.5).

3.4 Verspätete Rückgabe. Bei Rückgabe nach der vereinbarten Zeit mit vorheriger Zustimmung des Vermieters wird pro angefangene Stunde der Preis gemäß Preisliste berechnet, höchstens jedoch der Gesamttagespreis. Erfolgt die verspätete Rückgabe ohne vorherige Zustimmung oder Rücksprache, kann der Vermieter für jeden angefangenen Tag der Verspätung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe des 1,5-fachen Tagesmietpreises verlangen; dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Kosten durch Ansprüche nachfolgender Mieter trägt in diesem Fall der Mieter.

3.5 Bei vorzeitiger Rückgabe ist der volle Mietpreis fällig, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Einnahmen aus anderweitiger Vermietung werden angerechnet.

3.6 Kraftstoff und AdBlue. Fahrzeuge werden mit vollem Kraftstofftank und vollem AdBlue-Tank übergeben und müssen ebenso – mit vollem Kraftstoff- und vollem AdBlue-Tank – zurückgegeben werden. Bei nicht vollständiger Betankung werden dem Mieter 2,50 EUR pro fehlendem Liter Kraftstoff sowie eine Aufwandspauschale von 50,00 EUR in Rechnung gestellt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind. Eine abweichende Regelung in der Preisliste des Vermieters geht vor (§ 1.5). Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit für einen ausreichend gefüllten AdBlue-Tank zu sorgen; er haftet für Schäden und Bußgelder, die aus einem leergefahrenen AdBlue-Tank resultieren.

3.7 Nicht im Mietpreis enthalten sind Kraftstoff, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- und Fährgebühren, Bußgelder sowie sonstige Betriebskosten. Diese trägt ausschließlich der Mieter. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, länderspezifische Maut-Registrierungen (z. B. AutoPASS in Norwegen, Epass24 in Schweden), Vignetten sowie Umweltzonen- und City-Maut-Anforderungen zu prüfen und zu erfüllen, und hat die während der Mietzeit anfallenden Maut- und Straßennutzungsgebühren selbst zu entrichten. Auf Verlangen des Vermieters — spätestens bei Fahrzeugrückgabe — hat der Mieter die erfolgte Registrierung bzw. Zahlung nachzuweisen (z. B. durch Zahlungsbelege, Registrierungs- oder Abrechnungsbestätigungen der Mautbetreiber). Nach Mietende eingehende Maut-, Gebühren- und Bußgeldforderungen aus der Mietzeit werden dem Mieter weiterbelastet — einschließlich etwaiger Zuschläge, Mahn- und Nacherhebungsgebühren, die auf einer unterbliebenen Registrierung oder Zahlung beruhen; die Bearbeitungsgebühr nach § 13.3 gilt entsprechend. Der Vermieter ist berechtigt, hierfür einen angemessenen Teil der Kaution bis zum Ablauf üblicher Nacherhebungsfristen, längstens jedoch sechs Monate, zurückzubehalten, wenn der Mieter mautpflichtige Länder bereist hat und die Zahlung nicht nachweist.

3.8 Einwegmieten sind nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.

§ 4 Reservierung, Buchung, Umbuchung

4.1 Reservierung als Vorvertrag. Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich und gelten ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für bestimmte Typen oder Grundrisse. Mit der Reservierungsbestätigung kommt zwischen Mieter und Vermieter ein Vorvertrag (Reservierung) zustande, der dem Mieter Anspruch auf ein Fahrzeug der gebuchten Kategorie für den ausgewiesenen Zeitraum gibt. Der eigentliche Mietvertrag wird zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns am Ort der Fahrzeugübernahme geschlossen; mit dessen Abschluss werden die im Rahmen der Reservierung einbezogenen Bedingungen durch die bei Übernahme einbezogenen Mietbedingungen ersetzt. Bei Online-Buchung kommt der Vorvertrag durch Klick auf „Kostenpflichtig buchen“ und Übersendung der Buchungsbestätigung zustande.

4.2 Anzahlung. Nach Reservierungsbestätigung ist eine Anzahlung von 20 % des Mietpreises (mindestens 200,00 EUR) innerhalb von 7 Bankarbeitstagen zu leisten. Die Reservierung ist erst nach Eingang der Anzahlung für beide Seiten verbindlich. Bei Verstreichen dieser Frist ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Eine abweichende Regelung in der Preisliste des Vermieters geht vor (§ 1.5).

4.3 Stornobedingungen. Im Falle eines kundenseitig veranlassten Rücktritts gelten folgende Stornogebühren (maßgeblich ist der schriftliche Zugang der Stornoerklärung beim Vermieter):

Zeitpunkt Stornogebühr
Bis 61 Tage vor Mietbeginn 20 % des Mietpreises, mindestens 200,00 EUR
60 bis 30 Tage vor Mietbeginn 40 % des Mietpreises
29 bis 15 Tage vor Mietbeginn 80 % des Mietpreises
Weniger als 15 Tage vor Mietbeginn 90 % des Mietpreises
Am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 95 % des Mietpreises

Der Vermieter hat Einnahmen aus anderweitiger Vermietung sowie ersparte Aufwendungen anzurechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine abweichende Stornoregelung in der Preisliste des Vermieters geht vor (§ 1.5). Das Stornierungsrecht besteht nicht bei Sonderangeboten und Schnuppertouren, sofern dies bei Buchung ausdrücklich so ausgewiesen wurde.

4.4 Nichtinanspruchnahme. Nimmt der Mieter das Fahrzeug nicht in Anspruch, ohne wirksam storniert zu haben und ohne dass ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, behält der Vermieter den Anspruch auf den vollen Mietpreis. Bei Nichtanderweitvermietung kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen mit 10 % des Mietpreises pauschalieren. Der Mieter kann einen geringeren Schaden nachweisen. Eine abweichende Regelung in der Preisliste des Vermieters geht vor (§ 1.5).

4.5 Umbuchung. Umbuchungen sind nur bis 60 Tage vor Mietbeginn möglich, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind, die neue Buchung vom Umfang der ursprünglichen entspricht und im gleichen Kalenderjahr liegt. Pro Umbuchung wird ein Unkostenbeitrag gemäß Preisliste erhoben. Ein Rechtsanspruch auf Umbuchung besteht nicht.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1 Der Mietpreis muss spätestens 30 Tage vor Mietbeginn gebührenfrei auf dem dem Mieter bekanntgegebenen Konto des Vermieters eingegangen sein. Bei späterer Zahlung ist der Vermieter an die Buchung nicht mehr gebunden; es gelten die Stornobedingungen.

5.2 Kaution. Die Höhe der Kaution legt der jeweilige Vermieter je Fahrzeug fest; sie wird in der Reservierungsbestätigung bzw. im Mietvertrag ausgewiesen. Ist dort keine Kautionshöhe ausgewiesen, beträgt die Kaution 1.200,00 EUR; eine abweichende Kautionshöhe in der Preisliste des Vermieters geht vor (§ 1.5). Die Kaution ist spätestens bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei beim Vermieter zu hinterlegen (bar, Überweisung, Kredit- oder EC-Karte). Die Kaution dient der Sicherung von Ansprüchen des Vermieters; sie begrenzt die Haftung des Mieters nicht. Insbesondere ist eine den Kautionsbetrag übersteigende Selbstbeteiligung nach § 13.1 auch insoweit zu tragen, als sie die Kaution übersteigt. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Endabrechnung erstattet; die Rückzahlung erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Fahrzeugrückgabe. Zusätzliche Entgelte werden mit der Kaution verrechnet. Bei offenen Schadens-, Maut- oder Bußgeldvorgängen ist der Vermieter berechtigt, einen angemessenen Teil der Kaution bis zu deren Klärung zurückzubehalten (§ 3.7, § 13).

5.3 Bei Buchungen mit weniger als 30 Tagen bis Mietbeginn werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.

5.4 Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; ist der Mieter kein Verbraucher, beträgt er 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wird bei Verzug die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, trägt der Mieter im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch diese Kosten, es sei denn, er weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

§ 6 Fahrzeugübergabe und -rücknahme

6.1 Zustand des Fahrzeugs. Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand übergeben. Kleinere optische Beeinträchtigungen (z. B. kleine Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer, Gebrauchsspuren), die die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar. Der maßgebliche Zustand ergibt sich aus dem Übergabeprotokoll (§ 6.1a).

6.1a Der Mieter ist verpflichtet, vor Fahrtantritt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Bei Übergabe und Rücknahme erstellen Vermieter und Mieter gemeinsam ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll (Check-out / Check-in), das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Herausgabe bis zur Durchführung der Einweisung verweigern.

6.2 Der Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe und Rückgabe wird durch die gemeinsam erstellten und unterzeichneten Protokolle dokumentiert. Beschädigungen, die bei Rückgabe festgestellt werden und im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, werden im Rückgabeprotokoll festgehalten. Der Mieter erhält Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen; die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt unberührt. Die Geltendmachung verdeckter, bei Rückgabe nicht erkennbarer Beschädigungen bleibt dem Vermieter auch nach Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls vorbehalten.

6.3 Übergabezeiten. Fahrzeugübergaben sind montags bis samstags zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten möglich. Rückgaben haben während der üblichen Geschäftszeiten der jeweiligen Vermietstation zu erfolgen, die dort durch Aushang bekanntgemacht werden. Übergaben und Rückgaben an Sonn- und Feiertagen sowie außerhalb der Geschäftszeiten sind nach vorheriger Vereinbarung mit der Vermietstation möglich; hierfür kann ein Entgelt gemäß Preisliste des Vermieters (§ 1.5) anfallen. Übergabe- und Rücknahmetag werden jeweils als voller Tag berechnet.

6.4 Reinigung und Tankentleerung. Alle Fahrzeuge werden innen gereinigt übergeben und sind in gleichem Zustand zurückzugeben. Es gelten folgende Pauschalentgelte, sofern die Preisliste des Vermieters (§ 1.5) keine abweichende Höhe ausweist: Nachreinigung Fahrzeuginnenraum 80,00 EUR; Entleerung Fäkaltank / Abwassertank je Tank 150,00 EUR; Betankung durch Vermieter 50,00 EUR zzgl. Kraftstoff; Verstoß gegen das Rauchverbot 500,00 EUR; ungenehmigte Tiermitnahme Tagespauschale zzgl. 100,00 EUR und Reinigungskosten. Dem Mieter bleibt in allen Fällen der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter unbenommen.

6.5 Kann das gebuchte Fahrzeug nicht bereitgestellt werden, ist der Vermieter berechtigt, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Berechtigte Interessen des Mieters an der Ablehnung eines größeren Fahrzeugs bleiben unberührt. Bei Annahme eines kleineren Fahrzeugs wird die Mietpreisdifferenz erstattet.

§ 7 Verbotene Nutzung, Sorgfalts- und Obhutspflichten

7.1 Verbotene Nutzung. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden für:

  • Motorsportliche Veranstaltungen, Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings
  • Fahrschulübungen
  • Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe
  • Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts strafbar sind
  • Weitervermietung, Verleih oder gewerbliche Personenbeförderung
  • Befahren von nicht für Fahrzeuge dieser Art geeignetem Gelände
  • die Nutzung im Rahmen von Festivals, Großveranstaltungen oder vergleichbaren Veranstaltungen, es sei denn, der Vermieter hat dies vorab ausdrücklich genehmigt

7.2 Sorgfaltspflichten. Das Fahrzeug ist schonend zu behandeln. Betriebsanleitungen und technische Regeln sind einzuhalten. Der Mieter hat Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck regelmäßig zu überwachen. Die zulässige Gesamtmasse und Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite gemäß StVO-Zeichen 264/265) sind einzuhalten. Es wird dringend empfohlen, das beladene Fahrzeug vor Reiseantritt zu wiegen. Bei winterlichen Verhältnissen sind die situationsbedingten Anforderungen (insbesondere Schneekettenpflichten) zu beachten; Schneeketten dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter und nur auf schnee- bzw. eisbedeckter Fahrbahn verwendet werden.

7.3 Diebstahlschutz. Bei Verlassen des Fahrzeugs sind alle Schließvorrichtungen zu aktivieren, insbesondere das Lenkradschloss einzurasten. Fahrzeugpapiere und Schlüssel sind stets mitzuführen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

7.4 Technische Veränderungen. Technische oder optische Veränderungen am Fahrzeug (insbesondere Lackierungen, Aufkleber, Klebefolien) sind ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vermieters untersagt.

7.5 Ladungssicherung. Der Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern und die fahrzeugspezifischen Vorgaben zur Lastverteilung einzuhalten.

7.6 Überladung, Einhaltung der zulässigen Gesamtmasse

Der Mieter ist verpflichtet, die im Fahrzeugschein angegebene technisch zulässige Gesamtmasse sowie die zulässigen Achslasten jederzeit einzuhalten. Hierzu hat er die Zahl der mitgeführten Personen und das Gewicht des Gepäcks und der Zuladung so zu bemessen, dass keine Überladung eintritt. Dem Mieter wird dringend empfohlen, das beladene Fahrzeug vor Reiseantritt zu wiegen. Die Verantwortung für die Einhaltung der zulässigen Gesamtmasse während der gesamten Fahrt liegt allein beim Mieter bzw. Fahrer.

Verursacht der Mieter durch eine Überladung einen Schaden am Fahrzeug, bleibt die Haftungsfreistellung nach § 13 dem Grunde nach bestehen; der Vermieter ist jedoch berechtigt, die Haftungsfreistellung in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 13.2a gilt entsprechend). Bei besonders schwerwiegender, einem vorsätzlichen Handeln nahekommender Überladung kann die Haftungsfreistellung vollständig entfallen; eine Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um mehr als 10 % begründet im Regelfall ein solches besonders schweres Verschulden. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Überladung den Schaden weder dem Grunde noch der Höhe nach beeinflusst hat oder dass ihn ein geringeres Verschulden trifft.

Sämtliche Bußgelder, Strafen und Gebühren wegen Überladung – auch im Ausland – trägt der Mieter. Für die Bearbeitung behördlicher Anfragen im Zusammenhang mit Überladung wird eine Bearbeitungspauschale von 29,00 EUR (inkl. MwSt.) je Vorgang erhoben; dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands vorbehalten.

7.7 Rauchverbot. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei nachgewiesenem Verstoß wird ein pauschalierter Schadensersatz gemäß § 6.4 geltend gemacht. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7.8 Haustiere. Die Mitnahme von Haustieren ist untersagt, sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Bei genehmigter Tiermitnahme ist der Mieter allein dafür verantwortlich, dass die Mitnahme sach- und artgerecht erfolgt und § 21 StVO eingehalten wird. Bei ungenehmigter Tiermitnahme wird die Pauschale gemäß § 6.4 fällig; zusätzlich haftet der Mieter für alle durch das Tier verursachten Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.9 Kinder. Bei der Mitnahme von Kindern bis 12 Jahren ist § 21 StVO vom Mieter und den Fahrern zwingend zu beachten.

7.10 Datenlöschung Navi/Multimedia. Werden während der Mietzeit Navigationsdaten eingegeben oder Mobilgeräte (z. B. per Bluetooth) mit dem Fahrzeug gekoppelt, so kann der Mieter diese Daten vor Rückgabe selbst löschen (Zurücksetzen auf Werkseinstellung). Der Vermieter ist zur Löschung nicht verpflichtet und übernimmt keine Haftung für im System verbleibende personenbezogene Daten.

7.11 Bei nachgewiesenem Verstoß gegen § 7.1 bis 7.8 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen (§ 13a).

§ 8 Verhalten bei Unfällen und Schäden

8.1 Nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden hat der Mieter sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen, spätestens am auf den Unfalltag folgenden Arbeitstag. Wird die Unfallaufnahme durch die Polizei verweigert, ist dies dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

8.2 Der Mieter ist verpflichtet, selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht mit Skizze zu erstellen. Der Bericht muss Namen und Anschriften der Beteiligten und Zeugen sowie Kennzeichen enthalten. Unterlässt der Mieter die Erstellung und verweigert die Versicherung deshalb die Leistung, haftet der Mieter für den vollständigen Schaden.

8.3 Der Unfallbericht ist spätestens bei Fahrzeugrückgabe vollständig ausgefüllt und unterschrieben zu übergeben.

§ 9 Auslandsfahrten

9.1 Fahrten innerhalb der geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten mit EU-Zugehörigkeit sind zulässig, ausgenommen Fahrten nach Russland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Ukraine, Island, Grönland sowie auf die Kanarischen Inseln, Madeira und Azoren. Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die genannten Ausschlüsse beruhen auf dem Geltungsbereich der Versicherungs- und Schutzbrief-Police; maßgeblich ist der Deckungsumfang der jeweiligen Police.

9.2 Mieter und Fahrer haben sich eigenständig über Verkehrsvorschriften und Gesetze der besuchten Länder und Transitländer zu informieren und diese einzuhalten.

9.3 Bei Verstoß gegen die Auslandsregelungen verlieren sämtliche Versicherungen und Haftungsbeschränkungen ihre Gültigkeit.

9.4 Dauer des Auslandsaufenthalts. Der Kasko- und Schutzbriefschutz für Auslandsaufenthalte ist nach Maßgabe der jeweiligen Vermieter-Police, im Regelfall auf eine zusammenhängende Dauer von 12 Wochen je Auslandsaufenthalt, begrenzt. Ein längerer oder von vornherein länger geplanter Auslandsaufenthalt bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Ohne diese Zustimmung haftet der Mieter für Schäden, die nach Ablauf der nach der Police maßgeblichen Höchstdauer eintreten, im Umfang der fehlenden Versicherungsdeckung.

9.5 Fährtransport. Der Transport des Fahrzeugs auf Fähren innerhalb des zulässigen Reisegebiets (§ 9.1) ist gestattet. Der Mieter hat das Fahrzeug beim Ver- und Entladen sowie während der Überfahrt entsprechend den Anweisungen des Fährbetreibers zu sichern. Für Schäden, die hierbei durch ein Verschulden des Mieters entstehen, gilt § 13; Ansprüche gegen den Fährbetreiber bleiben unberührt und sind vom Mieter im Schadensfall zu benennen.

§ 10 Mängel des Reisemobils

10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

10.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel sind bei Rückgabe schriftlich anzuzeigen. Später angezeigte Mängel schließen Schadenersatzansprüche aus, es sei denn, es handelt sich um nicht offensichtliche Mängel.

§ 11 Reparaturen, Panne

11.1 Reparaturen zur Sicherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit dürfen vom Mieter bis 150,00 EUR ohne weiteres, darüber hinaus nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragt werden. Kosten trägt der Vermieter gegen Vorlage von Originalbelegen und Austauschteilen, soweit der Mieter nicht nach § 13 haftet. Ausgenommen sind Reifenschäden.

11.2 Bei vom Vermieter zu vertretenden Mängeln hat der Mieter eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Verzögerungen (z. B. Infrastruktur) gehen nicht zu Lasten des Vermieters.

11.3 Panne oder Ausfall während der Mietzeit. Tritt während der Mietzeit eine Panne oder ein technischer Ausfall ein, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren und die Leistungen des mitvereinbarten Schutzbriefs (Mobilitätsschutz) in Anspruch zu nehmen. Der Schutzbrief umfasst insbesondere Pannenhilfe, Bergung, Weiterreise- bzw. Übernachtungsleistungen sowie erforderlichenfalls den Rücktransport. Soweit die Gebrauchsbeeinträchtigung durch gleichwertige Mobilitätsleistungen des Schutzbriefs (insbesondere Weiterfahrt, Ersatzfahrzeug oder Weiterreise) tatsächlich ausgeglichen wird, verbleibt keine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs, die eine Minderung rechtfertigt. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Mieters, insbesondere das Minderungsrecht für den nicht ausgeglichenen Teil einer Gebrauchsbeeinträchtigung, sowie die Haftung des Vermieters nach § 14 bleiben unberührt. Für einen vom Vermieter nicht zu vertretenden Ausfall besteht kein Anspruch auf Ersatz von Folgekosten (insbesondere Ersatzanmietung bei Dritten, Reise-, Übernachtungs- oder Rückreisekosten, entgangene Urlaubsfreude).

§ 12 Ersatzfahrzeug, Nichtverfügbarkeit

12.1 Kann das Fahrzeug in der gebuchten Kategorie nicht bereitgestellt werden, ist der Vermieter berechtigt, ein vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Ein Kündigungsrecht des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Ersatzfahrzeug schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird verweigert. Höhere Nebenkosten durch das Ersatzfahrzeug (Fähr-, Mautgebühren) trägt der Mieter. Berechtigte Interessen an der Ablehnung eines größeren Fahrzeugs bleiben unberührt.

12.2 Akzeptiert der Mieter ein Fahrzeug in einer kleineren Kategorie, wird die Mietpreisdifferenz erstattet.

12.3 Bei vom Mieter zu vertretendem Verlust oder Zerstörung des Fahrzeugs kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeugs verweigern.

12.4 Nichtverfügbarkeit ohne Ersatzmöglichkeit. Kann das Fahrzeug aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere unfallbedingter Ausfall, Totalschaden oder erheblicher technischer Defekt durch einen Vormieter, Diebstahl oder höhere Gewalt) bei Mietbeginn nicht übergeben werden und ist auch ein Ersatzfahrzeug nach § 12.1 nicht verfügbar, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn außerordentlich zu kündigen (§ 13a). Der Vermieter erstattet die für den nicht nutzbaren Zeitraum bereits gezahlte Miete anteilig (reine Ausfalltage); kann das Fahrzeug überhaupt nicht übergeben werden, werden die hierfür gezahlten Beträge in voller Höhe erstattet. Weitergehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Ersatz von Folgekosten, bestehen nur nach Maßgabe von § 14 und sind bei fehlendem Vertretenmüssen des Vermieters ausgeschlossen.

12.5 Höhere Gewalt. Wird die Durchführung der Miete durch höhere Gewalt (insbesondere behördlich angeordnete Reiseverbote oder Grenzschließungen, Naturkatastrophen, Epidemien) unmöglich oder wesentlich beeinträchtigt, kann der Mieter kostenfrei auf einen anderen beim Vermieter verfügbaren Zeitraum umbuchen. Alternativ kann der Mieter statt der Umbuchung wählen, dass ihm ein Wertgutschein in Höhe der bereits gezahlten Beträge ausgestellt wird, oder vom Vertrag zurücktreten; im Fall des Rücktritts werden für nicht erbrachte Leistungen bereits gezahlte Beträge erstattet. Ein Gutschein wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters ausgestellt, niemals anstelle einer verlangten Erstattung. Da höhere Gewalt von keiner Partei zu vertreten ist, bestehen in diesen Fällen keine Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter — und umgekehrt; im Übrigen gilt § 14.

§ 13 Haftung des Mieters, Versicherung

13.1 Das Fahrzeug ist nach den maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) versichert, einschließlich einer Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten sowie einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 2.000,00 EUR pro Schadenfall. Für Teilkaskoschäden (inkl. Steinschlag, Hagel), soweit versicherungsgedeckt, beträgt die Selbstbeteiligung 1.500,00 EUR. Die Selbstbeteiligung kann – mit Ausnahme der Reduzierung für Glasschäden durch das Glasschutz-Paket (§ 13.2d Abs. 4) – nicht abbedungen werden. Die in diesen AGB genannten Selbstbeteiligungen, Deckungssummen, Fristen und Versicherungsbausteine entsprechen dem Regelfall der Vermieter-Police; maßgeblich und gegenüber dem Mieter verbindlich sind die im Mietvertrag bzw. in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Werte der konkreten Police, die dem Mieter vor Vertragsschluss mitgeteilt werden. Die genannten Selbstbeteiligungen gelten als Höchstbeträge zugunsten des Mieters.

13.1a Weitere ersatzfähige Positionen. Soweit der Mieter nach diesen Bedingungen für einen Schaden haftet, umfasst seine Haftung auch die von der Kfz-Versicherung nicht ersetzten Folgekosten, insbesondere den Nutzungs- bzw. Mietausfall für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung, eine etwaige merkantile Wertminderung sowie Sachverständigen-, Abschlepp- und Standkosten, soweit diese nicht von einem Dritten oder dessen Versicherung getragen werden. Der Nutzungsausfall wird nach den ortsüblichen Vorhaltekosten für Mietfahrzeuge dieser Kategorie, höchstens jedoch nach dem vertraglichen Tagesmietpreis abzüglich ersparter Aufwendungen berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

13.1b Reduzierung der Selbstbeteiligung durch CDW PLUS (ERGO). Camperfuchs weist im Buchungsprozess auf die optionale Zusatzversicherung „CDW PLUS“ der ERGO Reiseversicherung AG hin (Ziff. 2.5 der Nutzungsbedingungen der Plattform Camperfuchs). Hat der Mieter CDW PLUS wirksam abgeschlossen, erstattet die ERGO dem Mieter eine von ihm nach § 13.1 getragene Selbstbeteiligung nach Maßgabe der ERGO-Versicherungsbedingungen; wirtschaftlich reduziert sich die Selbstbeteiligung des Mieters damit auf den in den ERGO-Bedingungen vorgesehenen Eigenanteil. Der Versicherungsvertrag besteht ausschließlich zwischen dem Mieter und der ERGO; Umfang, Ausschlüsse und Obliegenheiten richten sich allein nach den ERGO-Versicherungsbedingungen. Im Verhältnis zum Vermieter bleibt § 13.1 unberührt; die Fälle der §§ 13.2 und 13.2b sowie Verstöße gegen § 9 bleiben von einer Erstattung nach Maßgabe der ERGO-Bedingungen ausgenommen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, CDW PLUS anzubieten, zu vermitteln oder in seine Abwicklung einzubeziehen; er kann anstelle oder ergänzend eigene, abweichende Angebote zur Reduzierung der Selbstbeteiligung (z. B. Schutzpakete gemäß seiner Preisliste, § 13.1) machen. Mehrere Reduzierungsmodelle können nebeneinander bestehen; maßgeblich ist, was der Mieter jeweils wirksam vereinbart bzw. abgeschlossen hat.

13.2 Bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch den Mieter oder einen berechtigten Fahrer entfällt die Haftungsfreistellung vollständig; der Mieter haftet in voller Höhe.

13.2a Grobe Fahrlässigkeit. Führt der Mieter oder ein berechtigter Fahrer den Schaden grob fahrlässig herbei, bleibt die Haftungsfreistellung dem Grunde nach bestehen. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, die Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Haftung des Mieters richtet sich insoweit nach dem Maßstab, der für eine Fahrzeug-Vollversicherung gelten würde (§ 81 Abs. 2 VVG entsprechend); der Mieter wird so gestellt, als sei er Versicherungsnehmer einer Vollkaskoversicherung mit der nach § 13.1 vereinbarten Selbstbeteiligung. Für die Höhe der Kürzung sind insbesondere die Gefährlichkeit des Verhaltens, die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens sowie entlastende Umstände maßgeblich. Bei besonders schwerwiegendem, einem vorsätzlichen Handeln nahekommendem Verschulden kann die Haftungsfreistellung vollständig entfallen.

13.2b Vollständiger Wegfall der Haftungsfreistellung. Unabhängig vom Verschuldensgrad haftet der Mieter in vollem Umfang in folgenden Fällen:

  • Drogen- oder alkoholbedingte Fahrunfähigkeit
  • Unfallflucht durch Mieter oder berechtigten Fahrer
  • Unterlassen der Polizeihinzuziehung, soweit dies Einfluss auf die Schadensfeststellung hatte
  • Schaden durch einen nicht berechtigten Fahrer
  • verbotene Nutzung nach § 7.1 (insbesondere Befahren von für Fahrzeuge dieser Art nicht geeignetem Gelände)
  • Verstöße gegen die Auslandsregelungen (§ 9)

13.2c Bedien-, Betriebs- und Beladeschäden

(1) Nicht von der Kaskoversicherung gedeckte Betriebs- und Bedienschäden. Die nachfolgenden Schäden beruhen auf einem Betriebs- oder Bedienvorgang und sind nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen (AKB) regelmäßig nicht von der Kaskoversicherung gedeckt. Der Mieter haftet für sie in voller Höhe, soweit er sie zu vertreten hat und soweit keine Versicherungsleistung erfolgt:

  • Falschbetankung oder Fehlbefüllung (Verwechslung von Diesel, Benzin, AdBlue, Frisch- oder Abwassertank)
  • Schalt-, Kupplungs- und sonstige Bedienungsfehler
  • Bedienungsfehler an Markise, Aufstelldach, Faltdach, Hubbett, Aufbautür, Fenstern, Dachluken oder im Fahrzeuginnenraum
  • Losfahren mit nicht eingefahrener Markise, nicht eingefahrenen Stützen/Hubstützen, offenem Aufstell- oder Faltdach, offener Dachluke oder angeschlossenem Strom-, Wasser- oder Abwasseranschluss
  • unsachgemäßes Be- und Entladen sowie Schäden durch nicht oder unzureichend gesichertes Ladegut während der Fahrt
  • Schäden am Wasser-, Abwasser-, Gas- oder Sanitärsystem durch unsachgemäße Bedienung, ungeeignete Zusätze oder Fremdkörper
  • Frost- und Wasserschäden infolge nicht entleerter Tanks oder Leitungen bei Frostgefahr
  • Schäden an Reifen und Felgen nach Maßgabe von § 13.2f

Bei Falschbetankung mit Diesel oder Benzin wird eine etwaige Leistung des Schutzbriefs auf die Haftung angerechnet.

(2) Anfahr- und Rangierschäden (kaskogedeckt). Für Schäden am Dach, am Aufbau oder an der Karosserie durch Nichtbeachtung der Fahrzeughöhe, -breite oder -länge (z. B. Anfahren von Durchfahrten, Schranken, Vordächern, Ästen) sowie für Rangier- und Rückwärtsfahrschäden bleibt die Haftungsfreistellung mit der Selbstbeteiligung nach § 13.1 bestehen, soweit Versicherungsschutz besteht. Bei grob fahrlässiger Verursachung gilt § 13.2a (Kürzung nach Schwere des Verschuldens) entsprechend. Das Übersehen einer ausgeschilderten Durchfahrtshöhe oder -breite (StVO-Zeichen 265/264) sowie Rückwärtsfahren ohne Einweiser trotz unklarer Sicht begründen im Regelfall grobe Fahrlässigkeit.

(3) Der Nachweis, dass der Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe vom Mieter zu vertreten ist, bleibt dem Mieter vorbehalten.

(4) Vorrang der tatsächlichen Versicherungsdeckung. Ist ein Schaden nach Absatz (1) im Einzelfall ausnahmsweise doch vom Kaskoversicherungsschutz der Vermieter-Police gedeckt, so tritt für diesen Schaden an die Stelle der vollen Haftung die Regelung des Absatzes (2): Es gilt die Selbstbeteiligung nach § 13.1, bei grob fahrlässiger Verursachung die Kürzung nach § 13.2a. Der Mieter wird durch eine über die Mindestdeckung hinausgehende Versicherung der jeweiligen Vermietstation nicht schlechter gestellt.

13.2d Glas- und Steinschlagschäden

(1) Verschuldensprinzip. Für Steinschlag- und sonstige Glasschäden haftet der Mieter nur, wenn er oder ein berechtigter Fahrer den Schaden zu vertreten hat (etwa durch Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands, Befahren ungeeigneter Wege entgegen § 7.1 oder Beschädigung beim Be- und Entladen). Ein gewöhnlicher Steinschlag im fließenden Verkehr, der trotz verkehrsgerechten Verhaltens eintritt, ist ein unabwendbares Ereignis und Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 538 BGB); eine Kostenbeteiligung des Mieters – auch in Höhe der Selbstbeteiligung – besteht in diesem Fall nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des Mieters trägt der Vermieter.

(2) Haftungsumfang bei Verschulden. Hat der Mieter den Glasschaden zu vertreten und ist der Schaden von der Kaskoversicherung gedeckt, ist seine Haftung auf die Selbstbeteiligung nach § 13.1 begrenzt; § 13.2 (Vorsatz) und § 13.2a (grobe Fahrlässigkeit) bleiben unberührt. Steinschläge in der Frontscheibe werden aus Sicherheitsgründen regelmäßig nicht repariert, sondern erfordern einen Scheibentausch; Schäden an Glasflächen integrierter und teilintegrierter Fahrzeuge können besonders kostenintensiv sein.

(3) Anzeigepflicht. Der Mieter zeigt Glas- und Steinschlagschäden dem Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe an, damit eine Ausweitung des Schadens (insbesondere Risswachstum) vermieden werden kann. Verletzt der Mieter diese Anzeigepflicht schuldhaft und vergrößert sich der Schaden hierdurch, haftet er für den hierdurch entstandenen zusätzlichen Schaden.

(4) Glasschutz-Paket (optional). Der Mieter kann bei Buchung oder spätestens bei Fahrzeugübernahme ein Glasschutz-Paket gegen das in der Preisliste des Vermieters (§ 1.5) ausgewiesene Entgelt vereinbaren. Mit dem Glasschutz-Paket entfällt jede Kostenbeteiligung des Mieters an Glas- und Steinschlagschäden – einschließlich der Fälle einfacher und grober Fahrlässigkeit sowie der Bauteile nach § 13.2e. Ausgenommen bleiben Vorsatz (§ 13.2) und die Fälle des vollständigen Haftungswegfalls nach § 13.2b sowie Verstöße gegen die Auslandsregelungen (§ 9).

13.2e Nicht von der „Verglasung“ erfasste Bauteile. Glas- und Kunststoffflächen von Kamera-, Assistenz-, Sensor- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays und Monitoren gelten versicherungsrechtlich regelmäßig nicht als Verglasung und sind über die Teilkasko (Glasbruch) nicht gedeckt. Beschädigt der Mieter solche Bauteile schuldhaft, haftet er hierfür, soweit der Schaden nicht von der Kfz-Versicherung getragen wird; § 13.2, § 13.2a und § 13.2b gelten entsprechend, § 13.2d Abs. 1 (Verschuldensprinzip und Beweislast) gilt sinngemäß. Bei vereinbartem Glasschutz-Paket entfällt die Kostenbeteiligung nach Maßgabe von § 13.2d Abs. 4.

13.2f Reifen- und Felgenschäden. Isolierte Schäden an Reifen und Felgen (z. B. durch Bordsteinkontakt, Schlaglöcher oder Fahren mit zu geringem Reifendruck), die nicht zugleich mit einem ersatzpflichtigen Kaskoschaden eintreten, werden von der Kaskoversicherung regelmäßig nicht ersetzt. Der Mieter haftet für solche Schäden, soweit er sie zu vertreten hat. Normaler, gebrauchsbedingter Reifenverschleiß bleibt zu Lasten des Vermieters.

13.2g Schlüssel und Schließanlage. Geht ein Fahrzeugschlüssel oder eine Zugangskarte verloren und beruht dies nicht auf einem versicherten Einbruchdiebstahl oder Raub, trägt der Mieter die Kosten für Ersatzschlüssel sowie eine erforderliche Neucodierung oder den Austausch der Schließanlage (insbesondere bei Keyless-Systemen), soweit er den Verlust zu vertreten hat.

13.2h Schadensabrechnung. Zur Vermeidung von Schadensfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden zunächst Musterrechnungen vorlegen. Der Vermieter ist berechtigt, Reparaturkosten auf Basis eines Kostenvoranschlags abzurechnen, der sich an den ortsüblichen Reparaturkosten für Nutzfahrzeuge orientiert. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden geringer ist als veranschlagt. Für die Bearbeitung eines vom Mieter zu vertretenden Schadenfalls kann der Vermieter eine Bearbeitungspauschale von 49,00 EUR (inkl. MwSt.) erheben, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

13.3 Bußgelder und Gebühren. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen. Für jede behördliche Anfrage zur Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten wird eine Bearbeitungsgebühr von 29,00 EUR (inkl. MwSt.) erhoben, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

13.4 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

§ 13a Außerordentliche Kündigung des Mietvertrags

13a.1 Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet; das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

13a.2 Der Vermieter ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn:

  • der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder die Kaution auch nach angemessener Nachfrist nicht leistet
  • der Mieter oder ein Fahrer die erforderlichen Dokumente bei Übernahme auch nach Nachfrist nicht vorlegen kann
  • höhere Gewalt oder vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Vertragserfüllung unmöglich machen
  • das Fahrzeug schuldhaft unter falschen Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen (Identität, Zahlungsfähigkeit, Verwendungszweck) gebucht wurde
  • der Zweck der Anmietung gesetzeswidrig ist
  • der Mieter erheblich gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt (nach erfolgloser angemessener Abmahnfrist, soweit erforderlich)
  • das Fahrzeug vorsätzlich beschädigt oder ein Schaden schuldhaft verschwiegen wird
  • der Versicherungsschutz für das Fahrzeug aus Gründen entfällt, die der Vermieter nicht zu vertreten hat; für Erstattungen gilt § 12.4 entsprechend

13a.3 Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung zu vertreten, hat der Vermieter Einnahmen aus anderweitiger Vermietung sowie ersparte Aufwendungen anzurechnen. Die Stornostaffel nach § 4.3 gilt entsprechend. Die berechtigte Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Schadensersatzanspruch des Mieters; Ansprüche des Mieters auf anteilige Erstattung bereits gezahlter Miete für nicht erbrachte Leistungen (§ 12.4) bleiben unberührt.

§ 14 Haftung des Vermieters, Verjährung

14.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer Kardinalpflicht und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

14.2 Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

14.3 Verjährung. Beschränkte Ansprüche verjähren in einem Jahr ab Schluss des Entstehungsjahres. Ohne Kenntnis des Gläubigers verjähren Schadenersatzansprüche in fünf Jahren, ausgenommen Ansprüche aus Leben, Körper, Gesundheit und nach Produkthaftungsgesetz.

14.4 Der Vermieter haftet nicht für Sachen des Mieters, die dieser bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt. Bei der Fahrzeugaufbereitung aufgefundene Gegenstände werden vier Wochen aufbewahrt; die Rücksendung erfolgt auf Wunsch und auf Kosten des Mieters. Die gesetzlichen Vorschriften über Fundsachen (§§ 965 ff. BGB) bleiben unberührt.

14.5 Abtretungsverbot. Die Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus dem Mietvertrag an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform; die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder vom Vermieter nicht bestrittene Geldforderungen sowie nicht gegenüber Kaufleuten (§ 354a HGB).

§ 15 GPS-Ortung

15.1 Fahrzeuge können mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein. Der Vermieter ist berechtigt, Positionsdaten festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten. Eine fahrzeugseitige Wegfahrsperre oder Stilllegung erfolgt ausschließlich im sicheren Zustand des Fahrzeugs (Stillstand) und niemals während der Fahrt. Diese Daten werden ausschließlich zu den genannten Zwecken genutzt.

15.2 Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Positionsdaten ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen: Schutz des Fahrzeugs, Sicherung von Schadenersatzansprüchen). Der Mieter wird über die Ortungsmöglichkeit mit diesen AGB nach Art. 13 DSGVO informiert.

§ 16 Datenschutz (Mietvertrag)

16.1 Der Vermieter erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters und der Fahrer ausschließlich zur Erfüllung des Mietvertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Eine Übermittlung an Dritte (z. B. Inkassounternehmen, Behörden, Camperfuchs, ERGO Versicherung) erfolgt nur im gesetzlich zulässigen Rahmen (Ziff. 6 der Nutzungsbedingungen der Plattform Camperfuchs).

16.2 Warnring. Der Vermieter darf Mieterdaten über den zentralen Warnring an Dritte mit berechtigtem Interesse weitergeben (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – berechtigtes Interesse an der Verhinderung von Vertragsmissbrauch und der Durchsetzung von Forderungen), wenn: wesentliche Angaben bei der Anmietung unrichtig waren; das Fahrzeug nicht zurückgegeben wird; Mietforderungen gerichtlich geltend gemacht werden müssen; fällige Zahlungen (z. B. Lastschriften oder Kartenzahlungen) nicht eingelöst werden bzw. rückbelastet werden; oder hinreichende Anhaltspunkte für strafbares Verhalten vorliegen. Dem Mieter steht das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO zu.

16.3 Nähere Informationen zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://www.camperfuchs.de/datenschutz/.

§ 17 Gerichtsstand (Mietvertrag)

17.1 Für alle Streitigkeiten aus dem Mietvertrag wird der Gerichtsstand der jeweiligen Vermietstation vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat oder Kaufmann im Sinne des HGB ist.



Allgemeine Mietbedingungen Camperfuchs – Version 4.2, Stand 22.09.2026 · Gültig ab 06.10.2026