Allgemeine Geschäftsbedingungen

Plattform „Camperfuchs“ (camperfuchs.de)

Inhaberin der Plattform und der Marke „Camperfuchs“: Rentanda GmbH, Diezer Straße 8, 56412 Görgeshausen

Gültig ab 01.07.2026 – Version 3.1

Struktur dieses Dokuments

– Teil A (§§ 1–17): Mietbedingungen – Vertragsverhältnis Vermieter ↔ Mieter

– Teil B (§§ 18–27): Nutzungsbedingungen Plattform – Vertragsverhältnis Camperfuchs ↔ Nutzer

TEIL A – MIETBEDINGUNGEN

Gelten für den Mietvertrag zwischen dem Vermieter (gewerbliche Vermietstation / Camperfuchs-Partner) und dem Mieter.

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vermieter (gewerbliche Vermietstation, Camperfuchs-Partner oder Lizenznehmer, nachfolgend „Vermieter“) und dem Mieter. Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, auch wenn der Vermieter in deren Kenntnis die Vermietung vorbehaltlos vornimmt.

1.2 Gegenstand des Vertrags ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobils für den vereinbarten Zeitraum. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Die Bestimmungen über den Reisevertrag finden weder direkt noch entsprechend Anwendung.

1.3 Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Eine stillschweigende Verlängerung gemäß § 545 BGB ist ausgeschlossen. Verlängerungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter bedürfen der Schrift- oder Textform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Bei Widerspruch zwischen übersetzten Fassungen und der deutschen Version dieser AGB ist die deutsche Version maßgeblich.

1.5 Preisliste. Soweit in diesen Bedingungen auf die „Preisliste des Vermieters“ verwiesen wird, gilt die zum Zeitpunkt des Mietbeginns in der Vermietstation ausliegende und auf camperfuchs.de veröffentlichte Preisliste. Die in diesen AGB genannten Beträge, Entgelte, Pauschalen, Fristen und Kilometereinschlüsse gelten als Standardwerte; enthält die Preisliste des jeweiligen Vermieters eine hiervon abweichende Regelung, geht diese vor. Ist ein bestimmtes Entgelt in der Preisliste des jeweiligen Vermieters nicht gesondert ausgewiesen, gelten die in diesen AGB genannten Werte.

§ 2 Mindestalter, Sonderregelung Fahreignung, berechtigte Fahrer

2.1 Mindestalter. Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre.

2.2 Führerschein. Mieter und Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr (bei Fahrzeugen über 3,5 t zGM: mindestens drei Jahre) im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der für das jeweilige Fahrzeug erforderlichen Klasse sein (Klasse B bis 3,5 t; Klasse C1 über 3,5 t bis 7,5 t; Klasse C über 7,5 t). Vor Übergabe sind Führerschein und Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Kann der erforderliche Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt; es gelten die Stornobedingungen (§ 4.3).

2.3 Sonderregelung zur Fahreignung

Der Vermieter kann die Fahrzeugüberlassung von der Vorlage eines Nachweises der Fahreignung abhängig machen, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit bestehen oder soweit die Versicherungs-Police des Vermieters für bestimmte Fahrergruppen besondere Voraussetzungen vorsieht. Maßgeblich ist stets die individuelle Fahreignung; eine pauschale Ablehnung allein aufgrund des Alters erfolgt nicht und ist unzulässig.

Sieht die Versicherungs-Police des Vermieters für Fahrer ab einem bestimmten Alter zusätzliche Voraussetzungen vor (z. B. die Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests über die Fahreignung), ist dies dem Mieter vor Vertragsschluss mitzuteilen. Der Mieter ist verpflichtet, das Alter aller vorgesehenen Fahrer auf Nachfrage wahrheitsgemäß anzugeben. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die nach der Police erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Vermieter berechtigt, die Herausgabe bis zur Erfüllung zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten; es gelten die Stornobedingungen (§ 4.3).

2.4 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag schriftlich benannten Fahrern gelenkt werden. Der Mieter hat für das Handeln dieser Fahrer wie für eigenes einzustehen. Er hat sich vor Überlassung zu vergewissern, dass jeder Fahrer fahrtüchtig ist und keinem Fahrverbot unterliegt.

2.5 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen mitzuteilen. Für jeden zusätzlich benannten Fahrer kann eine Gebühr gemäß Preisliste anfallen.

§ 3 Mietpreise, Mietdauer, Zusätzliche Kosten

3.1 Die Mietpreise ergeben sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters (§ 1.5). Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet (Einweisung, Übergabe im betriebsbereiten Zustand, Füllung einer Propangasflasche, Außenreinigung bei Rückgabe).

3.2 Die Mietpreise beinhalten 300 km pro Miettag sowie Versicherungsschutz nach Kaskogrundsätzen (§ 13) und In-/Auslandsschutzbrief. Jeder weitere Kilometer wird mit 0,40 EUR berechnet. Eine abweichende Regelung in der Preisliste des Vermieters geht vor (§ 1.5).

3.3 Die Tagespreise werden je Übernachtung berechnet. Die Mietzeit beginnt mit Übernahme an der Vermietstation und endet bei Rücknahme durch den Vermieter.

3.4 Bei Rückgabe nach der vereinbarten Zeit wird pro angefangene Stunde der Preis gemäß Preisliste berechnet, höchstens jedoch der Gesamttagespreis. Kosten durch Ansprüche nachfolgender Mieter trägt der Mieter.

3.5 Bei vorzeitiger Rückgabe ist der volle Mietpreis fällig, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Einnahmen aus anderweitiger Vermietung werden angerechnet.

3.6 Kraftstoff und AdBlue. Fahrzeuge werden mit vollem Kraftstofftank und vollem AdBlue-Tank übergeben und müssen ebenso – mit vollem Kraftstoff- und vollem AdBlue-Tank – zurückgegeben werden. Bei nicht vollständiger Betankung werden dem Mieter 2,50 EUR pro fehlendem Liter Kraftstoff sowie eine Aufwandspauschale von 50,00 EUR in Rechnung gestellt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind. Eine abweichende Regelung in der Preisliste des Vermieters geht vor (§ 1.5). Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit für einen ausreichend gefüllten AdBlue-Tank zu sorgen; er haftet für Schäden und Bußgelder, die aus einem leergefahrenen AdBlue-Tank resultieren.

3.7 Nicht im Mietpreis enthalten sind Kraftstoff, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- und Fährgebühren, Bußgelder sowie sonstige Betriebskosten. Diese trägt ausschließlich der Mieter.

3.8 Einwegmieten sind nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.

§ 4 Reservierung, Buchung, Umbuchung

4.1 Reservierung als Vorvertrag. Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich und gelten ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für bestimmte Typen oder Grundrisse. Mit der Reservierungsbestätigung kommt zwischen Mieter und Vermieter ein Vorvertrag (Reservierung) zustande, der dem Mieter Anspruch auf ein Fahrzeug der gebuchten Kategorie für den ausgewiesenen Zeitraum gibt. Der eigentliche Mietvertrag wird zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns am Ort der Fahrzeugübernahme geschlossen; mit dessen Abschluss werden die im Rahmen der Reservierung einbezogenen Bedingungen durch die bei Übernahme einbezogenen Mietbedingungen ersetzt. Bei Online-Buchung kommt der Vorvertrag durch Klick auf „Kostenpflichtig buchen“ und Übersendung der Buchungsbestätigung zustande.

4.2 Anzahlung. Nach Reservierungsbestätigung ist eine Anzahlung von 20 % des Mietpreises (mindestens 200,00 EUR) innerhalb von 7 Bankarbeitstagen zu leisten. Die Reservierung ist erst nach Eingang der Anzahlung für beide Seiten verbindlich. Bei Verstreichen dieser Frist ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Eine abweichende Regelung in der Preisliste des Vermieters geht vor (§ 1.5).

4.3 Stornobedingungen. Im Falle eines kundenseitig veranlassten Rücktritts gelten folgende Stornogebühren (maßgeblich ist der schriftliche Zugang der Stornoerklärung beim Vermieter):

  • Bis 61 Tage vor Mietbeginn: 20 % des Mietpreises, mindestens 200,00 EUR
  • 60 bis 30 Tage vor Mietbeginn: 40 % des Mietpreises
  • 29 bis 15 Tage vor Mietbeginn: 80 % des Mietpreises
  • Weniger als 15 Tage vor Mietbeginn: 90 % des Mietpreises
  • Am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme: 95 % des Mietpreises

Der Vermieter hat Einnahmen aus anderweitiger Vermietung sowie ersparte Aufwendungen anzurechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine abweichende Stornoregelung in der Preisliste des Vermieters geht vor (§ 1.5). Das Stornierungsrecht besteht nicht bei Sonderangeboten und Schnuppertouren, sofern dies bei Buchung ausdrücklich so ausgewiesen wurde.

4.4 Nichtinanspruchnahme. Nimmt der Mieter das Fahrzeug nicht in Anspruch, ohne wirksam storniert zu haben und ohne dass ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, behält der Vermieter den Anspruch auf den vollen Mietpreis. Bei Nichtanderweitvermietung kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen mit 10 % des Mietpreises pauschalieren. Der Mieter kann einen geringeren Schaden nachweisen. Eine abweichende Regelung in der Preisliste des Vermieters geht vor (§ 1.5).

4.5 Umbuchung. Umbuchungen sind nur bis 60 Tage vor Mietbeginn möglich, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind, die neue Buchung vom Umfang der ursprünglichen entspricht und im gleichen Kalenderjahr liegt. Pro Umbuchung wird ein Unkostenbeitrag gemäß Preisliste erhoben. Ein Rechtsanspruch auf Umbuchung besteht nicht.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1 Der Mietpreis muss spätestens 30 Tage vor Mietbeginn gebührenfrei auf dem dem Mieter bekanntgegebenen Konto des Vermieters eingegangen sein. Bei späterer Zahlung ist der Vermieter an die Buchung nicht mehr gebunden; es gelten die Stornobedingungen.

5.2 Kaution. Die Kaution beträgt 1.200,00 EUR und ist spätestens bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei beim Vermieter zu hinterlegen (bar, Überweisung, Kredit- oder EC-Karte). Eine abweichende Kautionshöhe in der Preisliste des Vermieters geht vor (§ 1.5). Die Kaution dient der Sicherung von Ansprüchen des Vermieters; sie begrenzt die Haftung des Mieters nicht. Insbesondere ist eine den Kautionsbetrag übersteigende Selbstbeteiligung nach § 13.1 auch insoweit zu tragen, als sie die Kaution übersteigt. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Endabrechnung erstattet. Zusätzliche Entgelte werden mit der Kaution verrechnet. Bis zur abschließenden Klärung von Schadenskosten hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.

5.3 Bei Buchungen mit weniger als 30 Tagen bis Mietbeginn werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.

5.4 Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; ist der Mieter kein Verbraucher, beträgt er 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wird bei Verzug die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, trägt der Mieter im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch diese Kosten, es sei denn, er weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

§ 6 Fahrzeugübergabe und -rücknahme

6.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Fahrtantritt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Bei Übergabe und Rücknahme erstellen Vermieter und Mieter gemeinsam ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll (Check-out / Check-in), das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Herausgabe bis zur Durchführung der Einweisung verweigern.

6.2 Beschädigungen, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Rückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters. Die Geltendmachung verdeckter Beschädigungen bleibt dem Vermieter auch nach Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls vorbehalten.

6.3 Übergabezeiten. Fahrzeugübergaben sind montags bis samstags zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten möglich. Rückgaben haben während der üblichen Geschäftszeiten der jeweiligen Vermietstation zu erfolgen, die dort durch Aushang bekanntgemacht werden. Übergabe- und Rücknahmetag werden jeweils als voller Tag berechnet.

6.4 Reinigung und Tankentleerung. Alle Fahrzeuge werden innen gereinigt übergeben und sind in gleichem Zustand zurückzugeben. Es gelten folgende Pauschalentgelte, sofern die Preisliste des Vermieters (§ 1.5) keine abweichende Höhe ausweist: Nachreinigung Fahrzeuginnenraum 80,00 EUR; Entleerung Fäkaltank / Abwassertank je Tank 150,00 EUR; Betankung durch Vermieter 50,00 EUR zzgl. Kraftstoff; Verstoß gegen das Rauchverbot 500,00 EUR; ungenehmigte Tiermitnahme Tagespauschale zzgl. 100,00 EUR und Reinigungskosten. Dem Mieter bleibt in allen Fällen der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter unbenommen.

6.5 Kann das gebuchte Fahrzeug nicht bereitgestellt werden, ist der Vermieter berechtigt, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Berechtigte Interessen des Mieters an der Ablehnung eines größeren Fahrzeugs bleiben unberührt. Bei Annahme eines kleineren Fahrzeugs wird die Mietpreisdifferenz erstattet.

§ 7 Verbotene Nutzung, Sorgfalts- und Obhutspflichten

7.1 Verbotene Nutzung. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden für:

  • Motorsportliche Veranstaltungen, Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings
  • Fahrschulübungen
  • Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe
  • Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts strafbar sind
  • Weitervermietung, Verleih oder gewerbliche Personenbeförderung
  • Befahren von nicht für Fahrzeuge dieser Art geeignetem Gelände

7.2 Sorgfaltspflichten. Das Fahrzeug ist schonend zu behandeln. Betriebsanleitungen und technische Regeln sind einzuhalten. Der Mieter hat Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck regelmäßig zu überwachen. Die zulässige Gesamtmasse und Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite gemäß StVO-Zeichen 264/265) sind einzuhalten. Es wird dringend empfohlen, das beladene Fahrzeug vor Reiseantritt zu wiegen.

7.3 Diebstahlschutz. Bei Verlassen des Fahrzeugs sind alle Schließvorrichtungen zu aktivieren, insbesondere das Lenkradschloss einzurasten. Fahrzeugpapiere und Schlüssel sind stets mitzuführen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

7.4 Technische Veränderungen. Technische oder optische Veränderungen am Fahrzeug (insbesondere Lackierungen, Aufkleber, Klebefolien) sind ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vermieters untersagt.

7.5 Ladungssicherung. Der Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern und die fahrzeugspezifischen Vorgaben zur Lastverteilung einzuhalten.

7.6 Überladung, Einhaltung der zulässigen Gesamtmasse

Der Mieter ist verpflichtet, die im Fahrzeugschein angegebene technisch zulässige Gesamtmasse sowie die zulässigen Achslasten jederzeit einzuhalten. Hierzu hat er die Zahl der mitgeführten Personen und das Gewicht des Gepäcks und der Zuladung so zu bemessen, dass keine Überladung eintritt. Dem Mieter wird dringend empfohlen, das beladene Fahrzeug vor Reiseantritt zu wiegen. Die Verantwortung für die Einhaltung der zulässigen Gesamtmasse während der gesamten Fahrt liegt allein beim Mieter bzw. Fahrer.

Verursacht der Mieter durch eine Überladung einen Schaden am Fahrzeug, bleibt die Haftungsfreistellung nach § 13 dem Grunde nach bestehen; der Vermieter ist jedoch berechtigt, die Haftungsfreistellung in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 13.2a gilt entsprechend). Bei besonders schwerwiegender, einem vorsätzlichen Handeln nahekommender Überladung kann die Haftungsfreistellung vollständig entfallen; eine Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um mehr als 10 % begründet im Regelfall ein solches besonders schweres Verschulden. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Überladung den Schaden weder dem Grunde noch der Höhe nach beeinflusst hat oder dass ihn ein geringeres Verschulden trifft.

Sämtliche Bußgelder, Strafen und Gebühren wegen Überladung – auch im Ausland – trägt der Mieter. Für die Bearbeitung behördlicher Anfragen im Zusammenhang mit Überladung wird eine Bearbeitungspauschale von 29,00 EUR (inkl. MwSt.) je Vorgang erhoben; dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands vorbehalten.

7.7 Rauchverbot. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei nachgewiesenem Verstoß wird ein pauschalierter Schadensersatz gemäß § 6.4 geltend gemacht. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7.8 Haustiere. Die Mitnahme von Haustieren ist untersagt, sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Bei genehmigter Tiermitnahme ist der Mieter allein dafür verantwortlich, dass die Mitnahme sach- und artgerecht erfolgt und § 21 StVO eingehalten wird. Bei ungenehmigter Tiermitnahme wird die Pauschale gemäß § 6.4 fällig; zusätzlich haftet der Mieter für alle durch das Tier verursachten Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.9 Kinder. Bei der Mitnahme von Kindern bis 12 Jahren ist § 21 StVO vom Mieter und den Fahrern zwingend zu beachten.

7.10 Datenlöschung Navi/Multimedia. Werden während der Mietzeit Navigationsdaten eingegeben oder Mobilgeräte (z. B. per Bluetooth) mit dem Fahrzeug gekoppelt, so kann der Mieter diese Daten vor Rückgabe selbst löschen (Zurücksetzen auf Werkseinstellung). Der Vermieter ist zur Löschung nicht verpflichtet und übernimmt keine Haftung für im System verbleibende personenbezogene Daten.

7.11 Bei nachgewiesenem Verstoß gegen § 7.1 bis 7.8 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen (§ 13a).

§ 8 Verhalten bei Unfällen und Schäden

8.1 Nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden hat der Mieter sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen, spätestens am auf den Unfalltag folgenden Arbeitstag. Wird die Unfallaufnahme durch die Polizei verweigert, ist dies dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

8.2 Der Mieter ist verpflichtet, selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht mit Skizze zu erstellen. Der Bericht muss Namen und Anschriften der Beteiligten und Zeugen sowie Kennzeichen enthalten. Unterlässt der Mieter die Erstellung und verweigert die Versicherung deshalb die Leistung, haftet der Mieter für den vollständigen Schaden.

8.3 Der Unfallbericht ist spätestens bei Fahrzeugrückgabe vollständig ausgefüllt und unterschrieben zu übergeben.

§ 9 Auslandsfahrten

9.1 Fahrten innerhalb der geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten mit EU-Zugehörigkeit sind zulässig, ausgenommen Fahrten nach Russland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Ukraine, Island, Grönland sowie auf die Kanarischen Inseln, Madeira und Azoren. Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die genannten Ausschlüsse beruhen auf dem Geltungsbereich der Versicherungs- und Schutzbrief-Police; maßgeblich ist der Deckungsumfang der jeweiligen Police.

9.2 Mieter und Fahrer haben sich eigenständig über Verkehrsvorschriften und Gesetze der besuchten Länder und Transitländer zu informieren und diese einzuhalten.

9.3 Bei Verstoß gegen die Auslandsregelungen verlieren sämtliche Versicherungen und Haftungsbeschränkungen ihre Gültigkeit.

9.4 Dauer des Auslandsaufenthalts. Der Kasko- und Schutzbriefschutz für Auslandsaufenthalte ist nach Maßgabe der jeweiligen Vermieter-Police, im Regelfall auf eine zusammenhängende Dauer von 12 Wochen je Auslandsaufenthalt, begrenzt. Ein längerer oder von vornherein länger geplanter Auslandsaufenthalt bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Ohne diese Zustimmung haftet der Mieter für Schäden, die nach Ablauf der nach der Police maßgeblichen Höchstdauer eintreten, im Umfang der fehlenden Versicherungsdeckung.

§ 10 Mängel des Reisemobils

10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

10.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel sind bei Rückgabe schriftlich anzuzeigen. Später angezeigte Mängel schließen Schadenersatzansprüche aus, es sei denn, es handelt sich um nicht offensichtliche Mängel.

§ 11 Reparaturen, Panne

11.1 Reparaturen zur Sicherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit dürfen vom Mieter bis 150,00 EUR ohne weiteres, darüber hinaus nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragt werden. Kosten trägt der Vermieter gegen Vorlage von Originalbelegen und Austauschteilen, soweit der Mieter nicht nach § 13 haftet. Ausgenommen sind Reifenschäden.

11.2 Bei vom Vermieter zu vertretenden Mängeln hat der Mieter eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Verzögerungen (z. B. Infrastruktur) gehen nicht zu Lasten des Vermieters.

11.3 Panne oder Ausfall während der Mietzeit. Tritt während der Mietzeit eine Panne oder ein technischer Ausfall ein, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren und die Leistungen des mitvereinbarten Schutzbriefs (Mobilitätsschutz) in Anspruch zu nehmen. Der Schutzbrief umfasst insbesondere Pannenhilfe, Bergung, Weiterreise- bzw. Übernachtungsleistungen sowie erforderlichenfalls den Rücktransport. Soweit die Gebrauchsbeeinträchtigung durch gleichwertige Mobilitätsleistungen des Schutzbriefs (insbesondere Weiterfahrt, Ersatzfahrzeug oder Weiterreise) tatsächlich ausgeglichen wird, verbleibt keine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs, die eine Minderung rechtfertigt. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Mieters, insbesondere das Minderungsrecht für den nicht ausgeglichenen Teil einer Gebrauchsbeeinträchtigung, sowie die Haftung des Vermieters nach § 14 bleiben unberührt. Für einen vom Vermieter nicht zu vertretenden Ausfall besteht kein Anspruch auf Ersatz von Folgekosten (insbesondere Ersatzanmietung bei Dritten, Reise-, Übernachtungs- oder Rückreisekosten, entgangene Urlaubsfreude).

§ 12 Ersatzfahrzeug, Nichtverfügbarkeit

12.1 Kann das Fahrzeug in der gebuchten Kategorie nicht bereitgestellt werden, ist der Vermieter berechtigt, ein vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Ein Kündigungsrecht des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Ersatzfahrzeug schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird verweigert. Höhere Nebenkosten durch das Ersatzfahrzeug (Fähr-, Mautgebühren) trägt der Mieter. Berechtigte Interessen an der Ablehnung eines größeren Fahrzeugs bleiben unberührt.

12.2 Akzeptiert der Mieter ein Fahrzeug in einer kleineren Kategorie, wird die Mietpreisdifferenz erstattet.

12.3 Bei vom Mieter zu vertretendem Verlust oder Zerstörung des Fahrzeugs kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeugs verweigern.

12.4 Nichtverfügbarkeit ohne Ersatzmöglichkeit. Kann das Fahrzeug aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere unfallbedingter Ausfall, Totalschaden oder erheblicher technischer Defekt durch einen Vormieter, Diebstahl oder höhere Gewalt) bei Mietbeginn nicht übergeben werden und ist auch ein Ersatzfahrzeug nach § 12.1 nicht verfügbar, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn außerordentlich zu kündigen (§ 13a). Der Vermieter erstattet die für den nicht nutzbaren Zeitraum bereits gezahlte Miete anteilig (reine Ausfalltage); kann das Fahrzeug überhaupt nicht übergeben werden, werden die hierfür gezahlten Beträge in voller Höhe erstattet. Weitergehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Ersatz von Folgekosten, bestehen nur nach Maßgabe von § 14 und sind bei fehlendem Vertretenmüssen des Vermieters ausgeschlossen.

§ 13 Haftung des Mieters, Versicherung

13.1 Das Fahrzeug ist nach den maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) versichert, einschließlich einer Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten sowie einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 2.000,00 EUR pro Schadenfall. Für Teilkaskoschäden (inkl. Steinschlag, Hagel), soweit versicherungsgedeckt, beträgt die Selbstbeteiligung 1.500,00 EUR. Die Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden. Die in diesen AGB genannten Selbstbeteiligungen, Deckungssummen, Fristen und Versicherungsbausteine entsprechen dem Regelfall der Vermieter-Police; maßgeblich und gegenüber dem Mieter verbindlich sind die im Mietvertrag bzw. in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Werte der konkreten Police, die dem Mieter vor Vertragsschluss mitgeteilt werden. Die genannten Selbstbeteiligungen gelten als Höchstbeträge zugunsten des Mieters.

13.1a Weitere ersatzfähige Positionen. Soweit der Mieter nach diesen Bedingungen für einen Schaden haftet, umfasst seine Haftung auch die von der Kfz-Versicherung nicht ersetzten Folgekosten, insbesondere den Nutzungs- bzw. Mietausfall für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung, eine etwaige merkantile Wertminderung sowie Sachverständigen-, Abschlepp- und Standkosten, soweit diese nicht von einem Dritten oder dessen Versicherung getragen werden. Der Nutzungsausfall wird nach den ortsüblichen Vorhaltekosten für Mietfahrzeuge dieser Kategorie, höchstens jedoch nach dem vertraglichen Tagesmietpreis abzüglich ersparter Aufwendungen berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

13.2 Bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch den Mieter oder einen berechtigten Fahrer entfällt die Haftungsfreistellung vollständig; der Mieter haftet in voller Höhe.

13.2a Grobe Fahrlässigkeit. Führt der Mieter oder ein berechtigter Fahrer den Schaden grob fahrlässig herbei, bleibt die Haftungsfreistellung dem Grunde nach bestehen. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, die Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Haftung des Mieters richtet sich insoweit nach dem Maßstab, der für eine Fahrzeug-Vollversicherung gelten würde (§ 81 Abs. 2 VVG entsprechend); der Mieter wird so gestellt, als sei er Versicherungsnehmer einer Vollkaskoversicherung mit der nach § 13.1 vereinbarten Selbstbeteiligung. Für die Höhe der Kürzung sind insbesondere die Gefährlichkeit des Verhaltens, die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens sowie entlastende Umstände maßgeblich. Bei besonders schwerwiegendem, einem vorsätzlichen Handeln nahekommendem Verschulden kann die Haftungsfreistellung vollständig entfallen.

13.2b Vollständiger Wegfall der Haftungsfreistellung. Unabhängig vom Verschuldensgrad haftet der Mieter in vollem Umfang in folgenden Fällen:

  • Drogen- oder alkoholbedingte Fahrunfähigkeit
  • Unfallflucht durch Mieter oder berechtigten Fahrer
  • Unterlassen der Polizeihinzuziehung, soweit dies Einfluss auf die Schadensfeststellung hatte
  • Schaden durch einen nicht berechtigten Fahrer
  • verbotene Nutzung nach § 7.1 (insbesondere Befahren von für Fahrzeuge dieser Art nicht geeignetem Gelände)
  • Verstöße gegen die Auslandsregelungen (§ 9)

13.2c Bedien-, Betriebs- und Beladeschäden

(1) Nicht von der Kaskoversicherung gedeckte Betriebs- und Bedienschäden. Die nachfolgenden Schäden beruhen auf einem Betriebs- oder Bedienvorgang und sind nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen (AKB) regelmäßig nicht von der Kaskoversicherung gedeckt. Der Mieter haftet für sie in voller Höhe, soweit er sie zu vertreten hat und soweit keine Versicherungsleistung erfolgt:

  • Falschbetankung oder Fehlbefüllung (Verwechslung von Diesel, Benzin, AdBlue, Frisch- oder Abwassertank)
  • Schalt-, Kupplungs- und sonstige Bedienungsfehler
  • Bedienungsfehler an Markise, Aufstelldach, Faltdach, Hubbett, Aufbautür, Fenstern, Dachluken oder im Fahrzeuginnenraum
  • Losfahren mit nicht eingefahrener Markise, nicht eingefahrenen Stützen/Hubstützen, offenem Aufstell- oder Faltdach, offener Dachluke oder angeschlossenem Strom-, Wasser- oder Abwasseranschluss
  • unsachgemäßes Be- und Entladen sowie Schäden durch nicht oder unzureichend gesichertes Ladegut während der Fahrt
  • Schäden am Wasser-, Abwasser-, Gas- oder Sanitärsystem durch unsachgemäße Bedienung, ungeeignete Zusätze oder Fremdkörper
  • Frost- und Wasserschäden infolge nicht entleerter Tanks oder Leitungen bei Frostgefahr
  • Schäden an Reifen und Felgen nach Maßgabe von § 13.2f

Bei Falschbetankung mit Diesel oder Benzin wird eine etwaige Leistung des Schutzbriefs auf die Haftung angerechnet.

(2) Anfahr- und Rangierschäden (kaskogedeckt). Für Schäden am Dach, am Aufbau oder an der Karosserie durch Nichtbeachtung der Fahrzeughöhe, -breite oder -länge (z. B. Anfahren von Durchfahrten, Schranken, Vordächern, Ästen) sowie für Rangier- und Rückwärtsfahrschäden bleibt die Haftungsfreistellung mit der Selbstbeteiligung nach § 13.1 bestehen, soweit Versicherungsschutz besteht. Bei grob fahrlässiger Verursachung gilt § 13.2a (Kürzung nach Schwere des Verschuldens) entsprechend. Das Übersehen einer ausgeschilderten Durchfahrtshöhe oder -breite (StVO-Zeichen 265/264) sowie Rückwärtsfahren ohne Einweiser trotz unklarer Sicht begründen im Regelfall grobe Fahrlässigkeit.

(3) Der Nachweis, dass der Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe vom Mieter zu vertreten ist, bleibt dem Mieter vorbehalten.

(4) Vorrang der tatsächlichen Versicherungsdeckung. Ist ein Schaden nach Absatz (1) im Einzelfall ausnahmsweise doch vom Kaskoversicherungsschutz der Vermieter-Police gedeckt, so tritt für diesen Schaden an die Stelle der vollen Haftung die Regelung des Absatzes (2): Es gilt die Selbstbeteiligung nach § 13.1, bei grob fahrlässiger Verursachung die Kürzung nach § 13.2a. Der Mieter wird durch eine über die Mindestdeckung hinausgehende Versicherung der jeweiligen Vermietstation nicht schlechter gestellt.

13.2d Glas- und Steinschläge. Steinschläge in der Frontscheibe werden aus Sicherheitsgründen nicht repariert, sondern erfordern einen Scheibentausch; die Kosten trägt der Mieter im Rahmen des Selbstbehalts. Schäden an Glasflächen integrierter und teilintegrierter Fahrzeuge sind häufig besonders kostenintensiv; der Mieter haftet auch hier im Rahmen des vereinbarten Selbstbehalts, soweit der Schaden von der Versicherung gedeckt und nicht vom Vermieter verursacht ist.

13.2e Nicht von der „Verglasung“ erfasste Bauteile. Glas- und Kunststoffflächen von Kamera-, Assistenz-, Sensor- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays und Monitoren gelten versicherungsrechtlich regelmäßig nicht als Verglasung und sind über die Teilkasko (Glasbruch) nicht gedeckt. Beschädigt der Mieter solche Bauteile, haftet er hierfür, soweit der Schaden nicht von der Kfz-Versicherung getragen wird; § 13.2, § 13.2a und § 13.2b gelten entsprechend.

13.2f Reifen- und Felgenschäden. Isolierte Schäden an Reifen und Felgen (z. B. durch Bordsteinkontakt, Schlaglöcher oder Fahren mit zu geringem Reifendruck), die nicht zugleich mit einem ersatzpflichtigen Kaskoschaden eintreten, werden von der Kaskoversicherung regelmäßig nicht ersetzt. Der Mieter haftet für solche Schäden, soweit er sie zu vertreten hat. Normaler, gebrauchsbedingter Reifenverschleiß bleibt zu Lasten des Vermieters.

13.2g Schlüssel und Schließanlage. Geht ein Fahrzeugschlüssel oder eine Zugangskarte verloren und beruht dies nicht auf einem versicherten Einbruchdiebstahl oder Raub, trägt der Mieter die Kosten für Ersatzschlüssel sowie eine erforderliche Neucodierung oder den Austausch der Schließanlage (insbesondere bei Keyless-Systemen), soweit er den Verlust zu vertreten hat.

13.2h Schadensabrechnung. Zur Vermeidung von Schadensfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden zunächst Musterrechnungen vorlegen. Der Vermieter ist berechtigt, Reparaturkosten auf Basis eines Kostenvoranschlags abzurechnen, der sich an den ortsüblichen Reparaturkosten für Nutzfahrzeuge orientiert. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden geringer ist als veranschlagt.

13.3 Bußgelder und Gebühren. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen. Für jede behördliche Anfrage zur Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten wird eine Bearbeitungsgebühr von 29,00 EUR (inkl. MwSt.) erhoben, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

13.4 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

§ 13a Außerordentliche Kündigung des Mietvertrags

13a.1 Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet; das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

13a.2 Der Vermieter ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn:

  • der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder die Kaution auch nach angemessener Nachfrist nicht leistet
  • der Mieter oder ein Fahrer die erforderlichen Dokumente bei Übernahme auch nach Nachfrist nicht vorlegen kann
  • höhere Gewalt oder vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Vertragserfüllung unmöglich machen
  • das Fahrzeug schuldhaft unter falschen Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen (Identität, Zahlungsfähigkeit, Verwendungszweck) gebucht wurde
  • der Zweck der Anmietung gesetzeswidrig ist
  • der Mieter erheblich gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt (nach erfolgloser angemessener Abmahnfrist, soweit erforderlich)
  • das Fahrzeug vorsätzlich beschädigt oder ein Schaden schuldhaft verschwiegen wird

13a.3 Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung zu vertreten, hat der Vermieter Einnahmen aus anderweitiger Vermietung sowie ersparte Aufwendungen anzurechnen. Die Stornostaffel nach § 4.3 gilt entsprechend. Die berechtigte Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Schadensersatzanspruch des Mieters; Ansprüche des Mieters auf anteilige Erstattung bereits gezahlter Miete für nicht erbrachte Leistungen (§ 12.4) bleiben unberührt.

§ 14 Haftung des Vermieters, Verjährung

14.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer Kardinalpflicht und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

14.2 Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

14.3 Verjährung. Beschränkte Ansprüche verjähren in einem Jahr ab Schluss des Entstehungsjahres. Ohne Kenntnis des Gläubigers verjähren Schadenersatzansprüche in fünf Jahren, ausgenommen Ansprüche aus Leben, Körper, Gesundheit und nach Produkthaftungsgesetz.

14.4 Der Vermieter haftet nicht für Sachen des Mieters, die dieser bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.

§ 15 GPS-Ortung

15.1 Fahrzeuge können mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein. Der Vermieter ist berechtigt, Positionsdaten festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten. Eine fahrzeugseitige Wegfahrsperre oder Stilllegung erfolgt ausschließlich im sicheren Zustand des Fahrzeugs (Stillstand) und niemals während der Fahrt. Diese Daten werden ausschließlich zu den genannten Zwecken genutzt.

15.2 Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Positionsdaten ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen: Schutz des Fahrzeugs, Sicherung von Schadenersatzansprüchen). Der Mieter wird über die Ortungsmöglichkeit mit diesen AGB nach Art. 13 DSGVO informiert.

§ 16 Datenschutz (Mietvertrag)

16.1 Der Vermieter erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters und der Fahrer ausschließlich zur Erfüllung des Mietvertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Eine Übermittlung an Dritte (z. B. Inkassounternehmen, Behörden, Camperfuchs, ERGO Versicherung) erfolgt nur im gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 23 dieser AGB).

16.2 Warnring. Der Vermieter darf Mieterdaten über den zentralen Warnring an Dritte mit berechtigtem Interesse weitergeben (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – berechtigtes Interesse an der Verhinderung von Vertragsmissbrauch und der Durchsetzung von Forderungen), wenn: wesentliche Angaben bei der Anmietung unrichtig waren; das Fahrzeug nicht zurückgegeben wird; Mietforderungen gerichtlich geltend gemacht werden müssen; geleistete Schecks nicht eingelöst werden; oder hinreichende Anhaltspunkte für strafbares Verhalten vorliegen. Dem Mieter steht das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO zu.

16.3 Nähere Informationen zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://www.camperfuchs.de/datenschutz/.

§ 17 Gerichtsstand (Mietvertrag)

17.1 Für alle Streitigkeiten aus dem Mietvertrag wird der Gerichtsstand der jeweiligen Vermietstation vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat oder Kaufmann im Sinne des HGB ist.

TEIL B – NUTZUNGSBEDINGUNGEN PLATTFORM

Gelten für das Vertragsverhältnis zwischen Camperfuchs und allen Nutzern (Vermieter und Mieter).

§ 18 Allgemeine Regelungen, Plattformbetreiber

18.1 Diese Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung der Plattform „Camperfuchs“ (camperfuchs.de). Inhaberin der Plattform und der Marke „Camperfuchs“ ist die Rentanda GmbH, Diezer Straße 8, 56412 Görgeshausen (nachfolgend „Camperfuchs“). Camperfuchs vermittelt über die Plattform Mietverträge zwischen gewerblichen Vermietern und Mietern und wird selbst nicht Partei des Mietvertrags.

18.2 Camperfuchs gewährleistet keine ununterbrochene Verfügbarkeit der Plattform; Wartungsarbeiten und technische Störungen können die Verfügbarkeit vorübergehend einschränken.

18.3 Camperfuchs ist berechtigt, Inserate prominent zu platzieren und Inhalte technisch für mobile Geräte anzupassen. Die wesentlichen Rankingparameter sind auf der Plattform einsehbar (Art. 5 Verordnung (EU) 2019/1150 – P2B). Camperfuchs behält sich vor, Inserate nicht freizuschalten, bei denen ein Mindestmietpreis unterschritten wird.

18.4 Kommunikation. Camperfuchs ist berechtigt, Nutzer im Rahmen der Vertragsdurchführung, Buchungsabwicklung und Kundenkommunikation über elektronische Kommunikationsmittel und telefonisch zu kontaktieren (E-Mail, SMS, Telefon sowie – auf Wunsch des Nutzers – Messenger-Dienste wie WhatsApp). Inhalte können organisatorische Buchungsinformationen, Supportanfragen sowie Reise- und Übergabeinformationen sein. Werbliche Kommunikation (einschließlich Telefon-, SMS- und Messenger-Werbung) erfolgt nur auf Grundlage einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Nutzers (§ 7 UWG); die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§ 23.4).

18.5 Von diesen Nutzungsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen der Nutzer finden keine Anwendung, sofern Camperfuchs deren Geltung nicht ausdrücklich bestätigt.

§ 19 Registrierung, Nutzerkonto

19.1 Die Registrierung auf der Plattform ist kostenlos. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Personen. Jeder Nutzer darf nur ein Konto eröffnen. Das Konto ist nicht übertragbar.

19.2 Nutzer sind verpflichtet, ihre Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und aktuell zu halten. Änderungen sind unverzüglich nachzutragen.

19.3 Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln. Bei Verlust oder Verdacht auf unbefugte Nutzung ist Camperfuchs unverzüglich zu informieren.

19.4 Pflichten gewerblicher Vermieter. Gewerbliche Vermieter sind verpflichtet:

  • Eine eigene Selbstfahrervermietversicherung mit mindestens den Deckungen Kfz-Haftpflicht, Vollkasko und Schutzbrief zu unterhalten (Mindestdeckung); der Schutzbrief muss mindestens Pannenhilfe, Bergung, Weiterreise- bzw. Übernachtungsleistungen und Rücktransport (Mobilitätsschutz) umfassen
  • Camperfuchs den konkreten Deckungsumfang der Police mitzuteilen, insbesondere ob über die Mindestdeckung hinausgehende Bausteine eingeschlossen sind, sowie die je Fahrzeug geltenden Selbstbeteiligungen, und Änderungen unverzüglich anzuzeigen
  • Fahrzeugschein, Versicherungsbestätigung und Schutzbrief-Nachweis an Camperfuchs zu übermitteln
  • Steuerrechtliche Pflichten (Umsatzsteuer, Einkommensteuer etc.) eigenständig zu erfüllen
  • An der Erhebung steuerlicher Informationen nach EU-Meldepflicht (DAC7, Richtlinie 2021/514/EU) mitzuwirken; bei Verzögerung ist Camperfuchs berechtigt, Auszahlungen zurückzuhalten und die Plattformnutzung zu suspendieren
  • Im Rahmen der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) ihre Identifizierungs- und Nachweisangaben auf Anforderung von Camperfuchs vollständig und richtig bereitzustellen

Rechtsgrundlage für die damit verbundene Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.

19.5 Vermittlung von Versicherungsschutz (ERGO)

Camperfuchs (Rentanda GmbH) bietet im Buchungsprozess optional die Vermittlung von Reise- bzw. Reisemobil-Versicherungsschutz der ERGO Reiseversicherung AG an. Camperfuchs wird insoweit als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d GewO tätig und erhält für die Vermittlung eine Vergütung (Provision) von der ERGO. Risikoträger ist ausschließlich die ERGO Reiseversicherung AG; der Versicherungsvertrag kommt unmittelbar zwischen dem Nutzer und der ERGO zustande. Eine Weitergabe personenbezogener Daten von Mietern an die ERGO Versicherung AG erfolgt nur auf Grundlage einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des betroffenen Nutzers (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder soweit dies zur Abwicklung eines konkreten, den Mietvorgang betreffenden Versicherungs- oder Schadenfalls erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b/f DSGVO). Eine Weitergabe zu eigenständigen Marketingzwecken der ERGO erfolgt nicht. Vermieter dürfen Mieter im Zusammenhang mit Versicherungsangelegenheiten ihres Betriebs direkt kontaktieren.

19.6 Nutzer können ihr Konto jederzeit durch schriftliche Aufforderung an [email protected] löschen lassen. Bereits entstandene Verpflichtungen bleiben unberührt.

§ 20 Buchungen über die Plattform

20.1 Mietverträge kommen direkt zwischen Vermieter und Mieter zustande. Camperfuchs handelt ausschließlich als Vermittler und wird nicht Vertragspartei.

20.2 Mit dem Abschluss des Buchungsvorgangs durch den Mieter (Klick auf „Kostenpflichtig buchen“) und der Übersendung der Buchungsbestätigung kommt zwischen Mieter und Vermieter eine verbindliche Buchung (Vorvertrag/Reservierung) im Sinne des § 4.1 zustande; der eigentliche Mietvertrag wird zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme geschlossen. Mit der verbindlichen Buchung ist die Vermittlungsleistung von Camperfuchs erbracht.

20.3 Kein Widerrufsrecht. Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht, da es sich um Kraftfahrzeugvermietung für einen spezifischen Termin handelt (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Soweit Camperfuchs die Vermittlung gegenüber dem Mieter unentgeltlich erbringt, besteht insoweit kein Widerrufsrecht des Verbrauchers gegenüber Camperfuchs.

§ 21 Provision, Zahlungsabwicklung

21.1 Camperfuchs erhebt Gebühren für die Vermittlung nur bei erfolgter Buchung. Die Provisionshöhe wird im Buchungsprozess vor Abschluss angezeigt. Der Provisionsanspruch entsteht mit Vertragsschluss zwischen Vermieter und Mieter.

21.2 Die Zahlungsabwicklung erfolgt über den an die Plattform angebundenen Zahlungsdienstleister. Nutzer akzeptieren dessen AGB gesondert und durchlaufen einen Verifizierungsprozess.

21.3 Mit Zustimmung zu diesen AGB erteilt der Vermieter Camperfuchs Vollmacht zum Forderungseinzug. Der Zahlungsdienstleister ist angewiesen, von eingehenden Zahlungen zunächst die Vermittlungsprovision sowie weitere Plattformgebühren abzuziehen. Der Auszahlbetrag wird in der Regel innerhalb einer Woche nach Fahrzeugabholung an den Vermieter ausgezahlt.

21.4 Der Provisionsanspruch bleibt bei Nichtdurchführung des Mietvertrags aus Gründen, die Camperfuchs nicht zu vertreten hat, in voller Höhe bestehen.

§ 22 Verhaltensregeln, Umgehungsverbot

22.1 Verhaltensregeln. Nutzer verpflichten sich:

  • Keine rechtswidrigen, gewaltverherrlichenden, jugendgefährdenden oder diskriminierenden Inhalte einzustellen
  • Nur Inhalte zu verwenden, die frei von Rechten Dritter sind
  • Keine Hinweise auf Wettbewerbsangebote in Profilen oder Nachrichten zu platzieren
  • Keine falschen Angaben zu machen

22.2 Umgehungsverbot. Es ist den Nutzern untersagt, die Vermittlungs- und Provisionsstruktur von Camperfuchs zu umgehen. Verboten ist insbesondere: Direktkontakt außerhalb der Plattform nach Kenntnisnahme eines Inserats; Übermittlung von Kontaktdaten über Plattform-Kommunikationskanäle vor Vertragsschluss; Stornierung einer Plattformbuchung mit dem Ziel, denselben Vertrag direkt neu abzuschließen; wiederholte Buchungen mit demselben Nutzer direkt außerhalb der Plattform.

22.3 Bei schuldhaftem Verstoß gegen das Umgehungsverbot ist Camperfuchs berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz von 275,00 EUR je Einzelfall geltend zu machen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Nutzer vorbehalten. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 23 Datenweitergabe durch Camperfuchs

23.1 Camperfuchs übermittelt personenbezogene Daten der Nutzer an den jeweiligen Vertragspartner-Vermieter zur Durchführung des Mietvertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).

23.2 Eine Weitergabe von Daten an die ERGO Versicherung AG erfolgt nur nach Maßgabe von § 19.5 (Einwilligung oder Erforderlichkeit zur Abwicklung eines konkreten Mietvorgangs). Die ERGO nutzt diese Daten nicht für eigenständige Marketingkontakte gegenüber Mietern.

23.3 Eine Weitergabe an sonstige Dritte erfolgt nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen. Näheres regelt die Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://www.camperfuchs.de/datenschutz/.

23.4 Werbewiderspruch. Der Nutzer kann einer Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung jederzeit widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: Rentanda GmbH, Stichwort „Widerspruch Datenschutz“, oder per E-Mail an [email protected]. Dies gilt auch für die Kommunikation über Messenger-Dienste gemäß § 18.4.

§ 24 Laufzeit, Kündigung, Sperrung

24.1 Die Nutzungsvereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. Nutzer können jederzeit ohne Frist kündigen. Bereits entstandene Verpflichtungen bleiben unberührt. Nutzerprofile bleiben bis zum Abschluss aktiver Buchungen sichtbar.

24.2 Camperfuchs kann die Nutzungsvereinbarung ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende sowie außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Gegenüber gewerblichen Vermietern erfolgt eine Kündigung oder Beschränkung unter Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B), insbesondere unter Angabe der Gründe.

24.3 Sperrung. Camperfuchs ist berechtigt, Konten zu verwarnen oder zu sperren bei: falschen Angaben; Verstößen gegen § 22; fehlender Mitwirkung bei Dokumentenpflichten oder DAC7-Meldungen; wiederholten negativen Bewertungen; oder Verletzung von Rechten Dritter. Die Gründe werden dem betroffenen Nutzer mitgeteilt; innerhalb von sechs Monaten kann der Sachverhalt über den Kundenservice geklärt werden.

§ 25 Urheberrecht, Lizenzen, Bewertungen

25.1 Durch Einstellung von Inhalten räumt der Nutzer Camperfuchs einfache, räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte in dem zum Betrieb der Plattform erforderlichen Umfang ein, einschließlich Bearbeitung, Veröffentlichung und Nutzung auf Drittseiten zur Reichweitenerhöhung.

25.2 Die Rechteeinräumung gilt für die Dauer der Nutzungsvereinbarung zzgl. zwei Wochen. Für Bewertungsinhalte gilt sie zeitlich unbeschränkt; Löschung kann jederzeit verlangt werden.

25.3 Echtheit von Bewertungen. Soweit Camperfuchs Bewertungen anzeigt, werden ausschließlich Bewertungen veröffentlicht, die von Nutzern abgegeben wurden, die das bewertete Fahrzeug bzw. die bewertete Leistung über die Plattform gebucht haben. Camperfuchs prüft die Herkunft der Bewertungen durch Verknüpfung mit dem zugehörigen Buchungsvorgang. Eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit einzelner Bewertungen wird nicht übernommen (§ 5b UWG).

§ 26 Gewährleistung und Haftung durch Camperfuchs

26.1 Die Gewährleistung von Camperfuchs für Plattformbetrieb und Vermittlungsleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Gewährleistung für Mietverträge übernimmt Camperfuchs nicht.

26.2 Camperfuchs übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit nutzerseitig eingestellter Informationen. Inhalte Dritter werden ausdrücklich nicht zu eigen gemacht. Erlangt Camperfuchs Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten, werden diese unverzüglich gelöscht oder deaktiviert (§§ 8–10 TMG/DDG, Art. 6 Verordnung (EU) 2022/2065).

26.3 Camperfuchs haftet: (a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt; bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. (b) Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind: arglistiges Verschweigen, Garantien, Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Beschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 27 AGB-Änderungen, Schlussbestimmungen

27.1 Änderungsklausel. Änderungen dieser AGB werden dem Nutzer spätestens sechs Wochen vor dem vorgeschlagenen Wirksamwerden in Textform (z. B. per E-Mail oder Plattformnachricht) mitgeteilt. Die Zustimmung des Nutzers gilt als erteilt, wenn er die Änderungen nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ablehnt; hierauf sowie auf die Bedeutung der Sechs-Wochen-Frist wird Camperfuchs in der Mitteilung gesondert hinweisen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nur für unwesentliche Änderungen sowie für Änderungen, die durch gesetzliche oder höchstrichterliche Vorgaben veranlasst sind und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Lasten des Nutzers verschieben. Bei sonstigen (wesentlichen) Änderungen, insbesondere der Provisions- oder Gebührenstruktur, bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers. Lehnt der Nutzer eine Änderung ab, kann jede Partei das Nutzungsverhältnis nach § 24 kündigen.

27.2 Verbraucherstreitbeilegung. Camperfuchs ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG). Beanstandungen können direkt an Camperfuchs gerichtet werden: Tel. 06431 26 23 870, E-Mail [email protected].

27.3 Anwendbares Recht, Sprache. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Vertragssprache ist Deutsch. Bei Widerspruch zwischen übersetzten Versionen und dem deutschen Original ist die deutsche Fassung maßgeblich.

27.4 Gerichtsstand. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Nutzer ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist der Sitz der Rentanda GmbH (Görgeshausen) ausschließlicher Gerichtsstand. Camperfuchs kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Nutzers klagen.

27.5 Salvatorische Klausel. Einzelne unwirksame Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen nicht; an die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Gutscheinbedingungen

Aussteller, Geltung: Aussteller ist die Rentanda GmbH. Diese Bedingungen gelten für entgeltlich erworbene Wertgutscheine, einlösbar unter www.camperfuchs.de oder telefonisch.

Aktivierung: Der Gutschein wird erst nach vollständigem Eingang des Gutscheinbetrags aktiviert und ist erst ab Aktivierung einlösbar.

Gültigkeitsdauer: Der Gutschein ist drei Jahre gültig; die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB).

Einlösung, Teileinlösung: Die Einlösung erfolgt vor Abschluss des Bestellvorgangs; eine nachträgliche Verrechnung eines bereits abgeschlossenen Vorgangs ist nicht möglich. Der Gutschein kann in Teilbeträgen eingelöst werden; ein nicht verbrauchtes Restguthaben bleibt bis zum Ablauf der Gültigkeit als Guthaben erhalten.

Keine Barauszahlung: Ein Guthaben wird nicht in bar ausgezahlt und nicht verzinst.

Kombination: Mehrere Wertgutscheine können kombiniert eingesetzt werden. Aktions- oder Rabattgutscheine ohne Zuzahlung können hiervon ausgenommen sein, sofern dies auf dem jeweiligen Gutschein ausgewiesen ist.

Widerruf: Wird ein mit dem Gutschein bezahlter Vertrag wirksam widerrufen, wird der eingesetzte Gutscheinwert wieder als Guthaben gutgeschrieben. Das gesetzliche Widerrufsrecht bleibt unberührt.

Übertragbarkeit: Der Gutschein ist übertragbar. Die Leistung an den jeweiligen Inhaber hat befreiende Wirkung (§ 807 BGB).

Missbrauch: Bei begründetem Verdacht auf rechtswidrig erlangte oder manipulierte Gutscheine ist der Aussteller berechtigt, die Einlösung bis zur Klärung zurückzustellen.