LMC Tourer Lift H630G in Mosbach mieten – Teilintegriert mit Automatik

Standort: MosbachMosbach
Teil-Integriert
Maximale Anzahl Sitzplätze: 44Maximale Anzahl Schlafplätze: 44
Führerschein: Führerscheinklasse B

Führerscheinklasse B

Haustiere erlaubt: NeinNein
Buchungsstatus: Auf AnfrageAuf Anfrage

ab 110 €

pro Nacht

Technische Angaben

  • Hersteller (Wohnmobilmarke)LMC
  • ModelTourer Lift H630 G
  • Hersteller (Chassis)Fiat
  • Modellbezeichnung (Chassis)Ducato
  • HauptkategorieTeil-Integriert
  • Davon mit Isofix2
  • Sitzplätze mit Gurt4
  • Zulässiges Gesamtgewichtbis 3.500 Kg
  • Gewicht in fahrbereitem Zustand3.150 Kg
  • Baujahr2023
  • Länge699 cm
  • Breite232 cm
  • Höhe280 cm
  • Leistung(PS) 140
  • Kraftstoffdiesel
  • AntriebsartZweirad
  • Anzahl der Gänge7
  • SchaltungAutomatikgetriebe
  • Kraftstofftank90 L
  • Frischwassertank100 L
  • Abwassertank100 L
  • Achsen2
  • Verbrauch pro 100km10 L/100km
  • Schadstoffklasseeuro6
  • UmnweltplakateGrün
  • Maße Heckbett201 x 132 - 89
  • Maße Hubbett197 x 139 - 117
  • Kapazität Kühlschrank133 L

Komfortmerkmale & Extras

Waschen
  • Campingtoilette
  • Waschbecken
  • Dusche
Strom, Wasser, Heizung
  • Versorgerbatterie
  • Wasseranschluss
  • Klimaanlage Fahrerhaus
  • Gasheizung
  • Warmwasser
  • Frischwassertank
  • Abwassertank
Fahrerhaus
  • iPhone/iPod-Anschluss
  • Bluetooth
  • CD-Player
  • USB-Anschluss
  • Radio
  • Navigation
Kochen
  • Dunstabzugshaube
  • Gefrierfach
  • Spüle
  • Herd
  • Kühlschrank
Zusätzliches
  • Fahrradträger
  • Dachluke
  • Audio System
  • Campingset
  • Heckgarage
  • Markise
  • Geschirrset
  • All-inclusive
Fahrzeugdetails
  • Zentralverriegelung
  • Servolenkung
  • ABS
  • Tempomat
  • ESP
  • Rückfahrkamera
Grundriss Das Raumwunder - LMC Tourer Lift H630 G mit Automatikgetriebe
Grundriss Das Raumwunder - LMC Tourer Lift H630 G mit Automatikgetriebe

Detaillierte Beschreibung

LMC Tourer Lift H630 G mit Automatikgetriebe 140 PS L=6,99 Meter Teilintegriert mit Doppelbett und Hubbett 4 Sitzplätze und 4 Schlafplätze Fliegengitter Dusche-WC

Preisgestaltung

Standard-Saison

Vermietung ab 5 Nächte

ab 156,00 €
pro Nacht

Haupt-Saison

1. Juni - 30. September

Vermietung ab 7 Nächte

ab 175,00 €
pro Nacht

Vorsaison

1. März - 31. Mai

Vermietung ab 7 Nächte

ab 166,00 €
pro Nacht

Neben-Saison

3. Januar - 28. Februar

Vermietung ab 7 Nächte

ab 110,00 €
pro Nacht

Außer-Saison

1. Oktober - 31. Dezember

Vermietung ab 7 Nächte

ab 143,00 €
pro Nacht

Öffnungszeiten

Wochentag
Montag:
08:00-18:00 (Öffnungszeiten)
15:00-18:00 (Abholzeiten)
08:00-10:00 (Rückgabezeiten)
Dienstag:
08:00-18:00 (Öffnungszeiten)
15:00-18:00 (Abholzeiten)
08:00-10:00 (Rückgabezeiten)
Mittwoch:
08:00-18:00 (Öffnungszeiten)
15:00-18:00 (Abholzeiten)
08:00-10:00 (Rückgabezeiten)
Donnerstag:
08:00-18:00 (Öffnungszeiten)
15:00-18:00 (Abholzeiten)
08:00-10:00 (Rückgabezeiten)
Freitag:
08:00-18:00 (Öffnungszeiten)
15:00-18:00 (Abholzeiten)
08:00-10:00 (Rückgabezeiten)
Samstag:
08:00-18:00 (Öffnungszeiten)
15:00-18:00 (Abholzeiten)
08:00-10:00 (Rückgabezeiten)
Sonntag:
08:00-18:00 (Öffnungszeiten)
15:00-18:00 (Abholzeiten)
08:00-10:00 (Rückgabezeiten)

Mietbedingungen

Allgemeine Vermietbedingungen für Reisemobile von Wohnmobile-Odenwald (AGB)

  1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht

1.1 Die AGB´s vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB´s abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Fahrzeuges an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

1.2 Gegenstand des Vertrags ist einzig die Anmietung eines Reisemobiles. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht.

1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §651 a –l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem.§545 BGB ist ausgeschlossen.

1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.

  1. Mindestalter, berechtigter Fahrer

2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 23 Jahre, sowie Besitz der gültigen Fahrerlaubnis seit mehr als 2 Jahren. Eine Vorlage des Führerscheins und des gültigen Personalausweises/ Reisepasses durch den Mieter und/ oder den Fahrer bei der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeugs. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der 4.2 Anwendung.

2.2 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung genannten Fahrern gefahren werden.

2.3 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.

  1. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer

3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Eine etwa vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmeldung wird eine einmalige Servicepauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.

3.2 Nicht eingeschlossen im Mietpreis sind unter anderem: Dieselverbrauch, Versicherungen für Gegenstände die der Mieter im Fahrzeug belässt oder gestohlen wurden, Mautgebühren, Verpflegungs- und Nebenkosten, etc. weitere Gasflaschenfüllungen, Nachfüllen von Motorenöl, Strafzettel, Selbstbeteiligung der Versicherung etc...

3.3 Im Mietpreis ist die Kilometerpauschale gemäß Preisliste enthalten. Gefahrene Mehrkilometer werden entsprechend der aktuellen Preisliste berechnet, dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechender Versicherungsschutz (s.u. Ziff. XX). Mobilitätsgarantie der Fahrzeughersteller.

3.4 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je Nacht berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Fahrzeuges durch den Mieter und endet bei Rücknahme des Fahrzeugs am Vermietort.

3.5 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter höchstens den für den verspäteten Tag geltenden Gesamttagespreis. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

3.6 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

3.7 Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter Kraftstoff lt. aktuellem Treibstoffpreis. Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.

  1. Reservierung, Umbuchung und Stornierung

4.1 Der Mietvertrag kommt mit Zugang des schriftlichen Vertrages/ Auftragsbestätigung zustande.

4.2 Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziff. 4.2 und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mieter auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen.

4.3 Zur Bestätigung der Reservierung ist eine Anzahlung von 30% d es Mietp reises, mindestens jedoch 300,00€ zu leisten . Nach Zahlungseingang erhält der Mieter eine Reservierungsbestätigung. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten der im Angebot festgelegten Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Im Falle eines vom Mieter veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren berechnet * ▫ Bis zu 50 Tage vor Mietbeginn wird eine Bearbeitun g sgebühr von 300,00€ fällig ▫ Zwischen 49 bis 21 Tage vor Mietbeginn 70% des Mietpreises ▫ Weniger als 21 Tage vor Mietbeginn 90% des Mietpreises *In diesen Entschädigungsbeträgen sind die ersparten Aufwendungen bereits berücksichtigt. Es bleibt Ihnen unbenommen, einen geringeren Schaden oder überhaupt keinen Schaden nachzuweisen. Die Gestellung eines Ersatzmieters durch Sie an Ihrer Stelle, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Eine Stornierung der Buchung muss schriftlich erfolgen.

4.4 Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann bis spätestens 50 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig bei dem Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der ersten vom Umfang her entspricht. Umbuchungen sind nur im gleichen Jahr möglich. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.

4.5 Steht aus bestimmten Gründen (z.B. durch Unfallschaden des Vermieters oder ähnlichen Gründen) das von Ihnen gemietete Fahrzeug nicht zur Verfügung, werden wir uns bemühen, Ihnen ein gleichwertiges (in Größe und Wert des Fahrzeugs) Wohnmobil zu beschaffen. Dem Vermieter obliegt die Verpflichtung, den Mieter darüber zu informieren. Abweichungen im Detail und Grundriss müssen vom Mieter akzeptiert werden. Der Vermieter hat für diesen Fall nur Anspruch auf den Mietpreis entsprechend dem tatsächlich zur Verfügung gestellten Fahrzeug. Weitergehende Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter nicht zu. Sollte es dem Vermieter unmöglich sein, ein Wohnmobil zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter hat Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher geleisteten Anzahlungen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, stehen dem Mieter nur dann zu, wenn die Unmöglichkeit vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

  1. Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete Mietpreis muss spätestens 10 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannten Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein.

5.2 Die Kaution von 1700,00€ muss vom Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden. Eine Bezahlung der Kaution kann in bar oder in Überweisung vorab erfolgen. AGB Wohnmobile-Odenwald Seite 1 von 3

5.3 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) wird der gesamte Mietpreis sofort fällig.

5.4 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter erstattet. Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet.

5.5 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

  1. Übergabe, Rücknahme

6.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt, welches vom Mieter und Vermieter zu unterzeichnen ist.

6.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeuges gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende Überprüfung des Fahrzeuges vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, welches vom Mieter und Vermieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters. Dies enthebt den Mieter nicht von der Haftung für versteckte, bei der Rückgabe nicht sofort festgestellter oder nicht mitgeteilter Mängel/bzw. Schäden! In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, nachhinein Schäden beim Mieter zu melden und zu berechnen.

6.3 Das Übergabe/ Rücknahmeprotokoll ist Bestandteil des Mietvertrages.

6.4 Die Fahrzeugübergabe kann von montags bis samstags von 15:00 Uhr –19:00 Uhr erfolgen. Die Rücknahme montags bis samstags erfolgt von 9:00 Uhr- 12:00 Uhr. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart.

6.5 Das Fahrzeug wird an den Mieter innen sauber übergeben und wird von diesem in demselben, sauberen Zustand wieder zurückgegeben. Eine eventuell erforderliche Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist nicht berechtigt Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen.

  1. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten

7.1 Dem Mieter ist es untersagt: das Fahrzeug zu verwenden: → Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Festivals → Zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen → Zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind → Zur Weitervermietung oder gewerblichen Personenbeförderung → Für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.

7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand, sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

7.3 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge, das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist ausdrücklich nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

7.4 Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden Ziffern 7.1, 7.2 und 7.3 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

  1. Verhalten bei Unfällen

8.1 Der Mieter hat nach einem Unfall, sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter (Telefonnummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter, gleich aus welchem Grunde, die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.

8.3 Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

  1. Auslandsfahrten

9.1 Auslandsfahrten sind in alle westeuropäischen Länder möglich, weitere Länder nach Rücksprache. Diebstahlgefährdete Länder wie z. B. Polen, usw. bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegsund Krisengebiete sind verboten.

9.2 Das bereiste Land wird im Mietvertrag festgehalten.

  1. Mängel des Fahrzeugs

10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

10.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Fahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.

  1. Reparaturen, Ersatzfahrzeug

11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu g ewäh rleisten, d ürfen vom Mieter bis zum Preis vo n 150,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege, sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem.Ziff. 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.

11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.

11.3 Wird das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung ist eine Kündigung des Mieters gem.§543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Fahrzeug einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.

11.4 Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. §543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.

  1. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung

12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragender Selbstbeteiligung von 1500,00-€ sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragender Selbstbeteiligung von 1500,00-€ pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.

12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. AGB Wohnmobile-Odenwald Seite 2 von 3

12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen: • wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden • wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht • wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes, noch der Schadenhöhe gehabt. • wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt • wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotenen Nutzung beruhen. • wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen • wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264) oder den entsprechenden Landeszeichen beruhen • Wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen

12.4 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.

12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter behält sich das Recht vor die angefallenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen von der Kreditkarte des Mieters einzuziehen. Zusätzliche Bearbeitungsgebühren entstehen auf der Grundlage der ausliegenden Preislisten beim Vermieter.

12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

  1. Haftung des Vermieters, Verjährung

13.1 Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden, sowie Nichterfüllung und Verzug beschränkt sich die Haftung durch den Vermieter bei Sachund Vermögensschäden nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter des Vermieters, sind ausgeschlossen.

13.2 Generell haftet der Vermieter nur im Rahmen, der von der entsprechenden Einzelversicherung des Vermieters abgedeckt wird. Dies gilt auch für die Mobilitätsgarantie.

13.3 Sollte der Mieter höherwertige Leistungen, als von der Chassis-Mobilitätsgarantie abgedeckt ist, in Anspruch nehmen, so hat der Mieter keinerlei Anspruch auf Erstattung der anfallenden Mehrkosten.

13.4 Es gelten die AGB´s und Gebührenlisten, die zum Mietbeginn ausliegen und im Internet veröffentlicht sind.

13.5 Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Der Vertragspartner wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

14.Speicherung und Weitergabe von Personaldaten

14.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.

14.2 Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben weitergeben, wenn die bei der Anmeldung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstöße u.ä.

  1. GPS-Ortung der Fahrzeuge

15.1 Die Fahrzeuge des Vermieters können mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet sein.

  1. Gerichtsstand

16.1 Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus dem Mietvertrag, ist das für den Vermieter zuständige Amtsgericht.

  1. Vertragsgültigkeit

17.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

17.2 Sollten einzelne oder mehrere Regelungen dieser AGB´s unwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Regelungen dieser AGB´s, diese bleiben dann trotzdem wirksam. Die unwirksamen Bestimmungen sollen vielmehr durch Regelungen, die dem Zweck am nächsten kommen, ersetzt werden.

Gültig ab 01.02.2021 AGB Wohnmobile-Odenwald Seite 3 von 3

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OrtMosbach
Freikilometer- km
Saison
-
Dauer- Nächte
Gesamtpreis
Kaution1.700,00 €